Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Rechtsmittel gegen Prozesstrennung

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 29 O 670/03)

 

Tenor

Der als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsbehelf des Klägers vom 19.12.2003 wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 1.281 Euro zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gem. §§ 573 Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbehelf der Sache nach auch gegen den Trennungsbeschluss vom 8.12.2003 wendet, weist das Gericht darauf hin, dass das Gesetz ein Rechtsmittel gegen die angeordnete Trennung nach § 145 ZPO nicht vorsieht (Zöller/Greger, ZPO, 24.. Aufl., § 145 Rz. 6a m.w.N.). Der Kläger wird dadurch nicht rechtlos gestellt, denn ihm bleibt die Möglichkeit, einen verfahrensfehlerhaften Gebrauch des § 145 ZPO durch Rechtsmittel gegen das Urteil geltend zu machen. Im vorliegenden Fall ist die Trennung von Klage und Widerklage aus Sicht des Beschwerdegerichts schon deshalb nicht zu beanstanden, weil sich die mit Schriftsatz vom 1.12.2003 eingereichte "Drittwiderklage" den gestellten Anträgen nach ausschließlich gegen eine bisher am Rechtsstreit nicht beteiligte Person gerichtet hat und die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des BGH eine nur gegen einen bislang nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten gerichtete Widerklage ausnahmsweise zulässig ist (vgl. BGH v. 5.4.2001 - VII ZR 135/00, MDR 2001, 952 = BGHReport 2001, 614 = NJW 2001, 2094 ff.), nicht ersichtlich sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1163470

MDR 2004, 962

KG-Report 2004, 536

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge