Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergang des Anteils an der Instandhaltungsrücklage

 

Leitsatz (amtlich)

Der rechtsgeschäftliche Veräußerer von Wohnungseigentum kann nicht die Auszahlung seines Anteils an der Instandhaltungsrücklage verlangen. Dieser Anteil geht mit der Veräußerung auf den Erwerber über.

 

Normenkette

WEG § 11 Abs. 1, § 21 Abs. 5 Nr. 4

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 04.03.1987; Aktenzeichen 191 T 87/86 (WEG))

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 236/85)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Sie haben den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten erster Instanz zur Hälfte zu erstatten. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 8.847,60 DM.

 

Gründe

Die Antragsgegner waren vom 24. Mai 1973 bis zur Umschreibung ihres Wohnungseigentums auf ihre kaufvertraglichen Rechtsnachfolger am 29. Januar 1986 Wohnungseigentümer mit einem Miteigentumsanteil von 516/10000 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. … bezeichneten Wohnung. Durch inzwischen rechtskräftigen Teilbeschluß vom 22. November 1985 hat das Amtsgericht Charlottenburg die Antragsgegner ver-pflichtet, rückständiges Wohngeld für die Monate Januar 1985 bis September 1985 in Höhe von 7.353,– DM nebst Zinsen an die Antragsteller zu Händen des Verwalters zu zahlen. Durch Endbeschluß vom 18. April 1986 hat das Amtsgericht die Antragsgegner zur Zahlung rückständiger Beträge aus den Jahren 1982 bis 1984 in Höhe von insgesamt 8.847,60 DM nebst Zinsen verpflichtet; einen aufrechenbaren Gegenanspruch der Antragsgegner auf Rückzahlung ihres Anteils an der Instandhaltungsrücklage hat das Amtsgericht verneint. Gegen diesen ihnen am 9. Mai 1986 zugestellten Beschluß haben die Antragsgegner am 23. Mai 1986 sofortige Beschwerde eingelegt, die Instandhatungsrücklage per 31. Dezember 1985 mit 141.523,53 DM angegeben und wiederum die Aufrechnung mit ihrem Anteil (516/10000 = 7.302,72 DM) erklärt. Durch Beschluß vom 4. März 1987 hat das Landgericht die Erstbeschwerde zurückgewiesen. Gegen diesen ihnen am 8. Mai 1987 zugestellten Beschluß haben die Antragsgegner am 22. Mai 1987 sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie sich weiterhin auf die Aufrechnung mit ihrem Anteil an der Instandhaltungsrücklage berufen.

Das gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässige Rechtsmittel ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 S. 1 FGG), weist der angegriffene Beschluß des Landgerichts nicht auf. Rechtlich einwandfrei haben die Vorinstanzen festgestellt, daß die Antragsgegner aus den Wirtschaftsjahren 1983 und 1984 rückständige Beträge schulden und durch die Veräußerung ihres Wohnungseigentums von den vorher fällig gewordenen Verbindlichkeiten nicht frei geworden sind. Ohne Rechtsirrtum ist auch das Bestehen eines aufrechenbaren Gegenanspruches der Antragsgegner verneint worden.

Das Landgericht führt dazu aus: Ein aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausscheidender Wohnungseigentümer habe keinen Anspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf Auszahlung seines Anteils an der Instandhaltungsrücklage. Die Beträge der Instandhaltungsrückstellung würden gemeinschaftliches Eigentum aller Wohnungseigentümer. Die untrennbare Verbindung des Mitgliedschaftsrechts – und damit des Anteils am Vermögen der Gemeinschaft – mit dem Miteigentum und dem Sondereigentum habe zur notwendigen Folge, daß ein Aufhebungsverlangen auch hinsichtlich des gemeinschaftlichen Vermögens nicht gestellt werden könne, solange das Wohnungseigentum überhaupt bestehe. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wobei die Frage offenbleiben kann, ob außer Miteigentumsanteil und Sondereigentum ein Mitgliedschaftsrecht anzunehmen ist.

Der rechtsgeschäftliche Veräußerer von Wohnungseigentum kann die Auszahlung seines Anteils an der gebildeten Instandhaltungsrücklage nicht verlangen, weil dieser Anteil mit der Veräußerung auf den Erwerber übergeht. Die Teilungserklärung vom 19. Juli 1972 sieht unter A. XII Nr. 1 Abs. 2 zwar die Ansammlung einer Instandhaltungsrücklage vor, enthält aber keine Vorschriften über deren Behandlung in Fällen der Veräußerung von Wohnungseigentum, so daß es nur auf die allgemeine gesetzliche Regelung ankommt. Die insbesondere von Bärmann (vgl. Bärmann/Pick, Merle, Wohnungseigentumsgesetz 6. Aufl., Einleitung Rndr. 628 und öfter) vertretene gesellschaftsrechtliche Konstruktion der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Folge personenrechtlicher Mitgliedschaftsrechte hat in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine Anerkennung gefunden. So haftet der Rechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers nicht kraft Gesetzes für Wohngeldrückstände seines Vorgängers aus der vor dem Erwerb abgeschlossenen Wirtschaftsperiode (BGHZ 88, 302 = NJW 1984, 308), selbst wenn die Konkretisi...

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