Leitsatz (amtlich)

Eine zeitlich begrenzt erteilte Vollmacht schließt die Erteilung einer zeitlich unbeschränkten Untervollmacht grundsätzlich nicht aus. Ob der Hauptbevollmächtigte hierzu ermächtigt ist, hängt vom Willen des Geschäftsherrn bei Erteilung der Hauptvollmacht an. Dient die Untervollmacht lediglich der Abwicklung eines von dem Hauptbevollmächtigten im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht geschlossenen Grundstückskaufvertrags, ist von der Befugnis zur zeitlich unbeschränkten Unterbevollmächtigung auszugehen, wenn auch ein im eigenen Namen handelnder Verkäufer im Regelfall hierzu Vollmacht erteilen würde. Das ist im Hinblick auf eine dem Käufer erteilte Finanzierungsvollmacht der Fall (Fortführung von Senat, Beschluss vom 21.12.1908 - 1 Wx 412/08 - KGJ 37, A 239).

 

Normenkette

BGB §§ 164, 167; GBO § 19

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 44 FH 7...N-11, 1...N, 6...N, 1...N)

 

Tenor

Punkt 2 der Zwischenverfügung wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Am 8.8.2016 erteilte die Geschäftsführerin der Beteiligten zu 2 Herrn J.P.zur UR-Nr. N 1.../2...des Notars Dr. R.N.in I.Vollmacht, für sie mit Wirkung vom 8.8.2016 bis zum 9.10.2016 betreffend die im Beschlusseingang näher bezeichneten Grundstücke u.a. "alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte, welche die Veräußerung der benannten Grundstücke betreffen, vorzunehmen und entgegenzunehmen (...) über die Grundstücke zu verfügen, diese zu verkaufen (...) Eintragungen jeder Art zu bewilligen und zu beantragen; Untervollmachten und Belastungsvollmachten zu erteilen (...)".

Unter Bezugnahme auf diese Vollmacht veräußerte Herr P.am 8.8.2016 zur UR-Nr. 1.../2...des Notars T.B.in B.im Namen der Beteiligten zu 2 die Grundstücke an die Beteiligte zu 1. In § 11 der Urkunde wurde der Beteiligten zu 1 eine Belastungsvollmacht erteilt, die keine zeitlichen Beschränkungen enthält.

Am 29.11.2016 bewilligte und beantragte der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1 in deren und im Namen der Beteiligten zu 2 unter Berufung auf diese Belastungsvollmacht die Eintragung einer Gesamtbuchgrundschuld über 4,8 Mio EURO in den Grundbüchern.

Der Urkundsnotar hat seine UR-Nr. 3.../2...mit Schriftsatz vom 30.11.2016 bei dem Grundbuchamt eingereicht und die Eintragung der Gesamtbuchgrundschuld beantragt. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 7.12.2016 darauf hingewiesen, die Beteiligte zu 2 habe wegen der Herrn P.nur befristet erteilten Vollmacht die in ihrem Namen erteilten Erklärungen zu genehmigen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 30.12.2016, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 11.1.2017 nicht abgeholfen hat.

II.1. Die im Namen der Beteiligten zu 1 erhobene Beschwerde ist zulässig. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein das in der angefochtenen Zwischenverfügung aufgezeigte Eintragungshindernis (Demharter, GBO, 30. Aufl., § 71, Rdn. 34). Der darüber hinausgehende Antrag, die begehrte Grundbucheintragung zu vollziehen, geht ins Leere. Der Eintragungsantrag selbst ist nicht Gegenstand einer gegen eine Zwischenverfügung gerichteten Beschwerde (Senat, Beschluss vom 8.12.2015 - 1 W 518/15 - ZWE 2016, 82; Demharter, a.a.O., § 77, Rdn. 15).

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das von dem Grundbuchamt aufgezeigte Eintragungshindernis besteht nicht, so dass die Zwischenverfügung nicht veranlasst war, vgl. § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO.

a) Die Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO, wenn sie derjenige bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird, § 19 GBO. Die Bewilligung muss nicht persönlich abgegeben werden. Sie kann auch von einem Vertreter erklärt werden. In diesem Fall ist dem Grundbuchamt dessen Vertretungsmacht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachzuweisen. Bei Handlungen eines Unterbevollmächtigten ist die gesamte Vertretungskette nachzuweisen (Senat, Beschluss vom 14.7.2015 - 1 W 688-689/15 - FGPrax 2015, 195). Das aber ist vorliegend geschehen.

Die Bevollmächtigung der Beteiligten zu 2, im Namen der Beteiligten zu 1 zu handeln, folgt aus der in Ausfertigung bei den Grundakten in befindlichen UR-Nr. 1.../2... Die Herrn P.zur UR-Nr. N 1.../2...von der Beteiligten zu 2 erteilte Vollmacht liegt ebenfalls vor.

b) Die zur UR-Nr. 3.../2...erklärte Bewilligung des Geschäftsführers der Beteiligten zu 1 wirkt für und gegen die Beteiligte zu 2, §§ 164 Abs. 1, 167 Abs. 1 BGB. Daran ändert es nichts, dass die Beteiligte zu 2 nicht unmittelbar von der Beteiligten zu 1 zu deren Vertretung bevollmächtigt worden war, sondern durch den seinerseits im Namen der Beteiligten zu 2 bevollmächtigten Herrn P. Hierzu war Herr P.hingegen berechtigt. Die Vollmacht vom 8.8.2016 umfasste ausdrücklich das Recht zur Erteilung von Untervollmacht sowie Belastungsvollmacht. Diese (Haupt-)Vollmacht war im Zeitpunkt der Beurkundung zur UR-Nr. 1.../2...auch (noch) wirksam. Das war rechtlich erforderlich, aber auch ausreichend.

aa) Die Wirksamkeit der einmal erteilten Untervollmacht zur unmittelbaren Vertretung des Geschä...

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