Entscheidungsstichwort (Thema)

Hauptsachenerledigung in Wohnungseigentumssachen. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

Hat sich die Hauptsache im gerichtlichen Verfahren nach dem WEG (hier: Vollstreckungsgegenantrag) nach Verfahrenseinleitung erledigt, so ist über die Kosten auch dann nach billigem Ermessen gemäß § 47 WEG zu entscheiden, wenn das erledigende Ereignis schon vor der förmlichen Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner eingetreten ist.

 

Normenkette

WEG § 43

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Spandau (Aktenzeichen 70 II 76/89)

LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 74/90)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu I. 1 bis 7 wird zurückgewiesen.

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu II. wird der angefochtene Beschluß des Landgerichts Berlin aufgehoben. Auf die Erstbeschwerde der Beteiligten zu II. wird der Beschluß des Amtsgerichts Spandau vom 4. September 1989 – 70 II 76/89 – dahin geändert, daß die Freistellungsanträge der Beteiligten zu I. 1 bis 7 insgesamt zurückgewiesen werden.

Die Gerichtskosten erster Instanz hat die Beteiligte zu II. zu tragen. Die Beteiligte zu II. hat den Beteiligten zu I. 1 bis 7 für die erste Instanz die außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die ihnen erwachsen wären, wenn sie ihrem Verfahrensbevollmächtigten von vornherein ein gemeinsames Mandat für die Rechtsverfolgung der Vollstreckungsgegenanträge in einem einzigen Verfahren erteilt hätten.

Die Gerichtskosten zweiter und dritter Instanz haben die Beteiligten zu I. 1 bis 7 gesamtschuldnerisch einerseits und die Beteiligte zu II. andererseits je zur Hälfte zu tragen. Weitere außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert für die dritte Instanz wird auf 3.134,70 DM festgesetzt. Für die Vorinstanzen bleibt es bei dem jeweils festgesetzten Geschäftswert, jedoch wird der Geschäftswert bis zur Verbindung der Ausgangsverfahren auf 8.183,29 DM für jedes einzelne Verfahren festgesetzt.

 

Gründe

In einem vorangegangenen Verfahren wurden durch Beschluß des Amtsgerichts Spandau vom 11. August 1986 – 70 II 36/85 (WEG) – unter anderem die Beteiligten zu I. 1 bis 7 des hiesigen Verfahrens verpflichtet, an die Beteiligte zu II. des hiesigen Verfahrens 8.183,29 DM nebst Zinsen zu zahlen. Auf der Eigentümerversammlung vom 27. Januar 1987 wurde – zwischenzeitlich bestandskräftig – beschlossen, daß eine Reihe wechselseitiger Verfahren, darunter auch das vorgenannte, dadurch beendet werden sollten, daß der jeweilige Antragsteller die Rücknahme seines Antrags erklärt.

Mit einer vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses vom 11. August 1986 beantragte die Beteiligte zu II. als Gläubigerin gleichwohl unter dem 28. Februar 1989 beim Amtsgericht Spandau die Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung des jeweiligen Wohnungseigentums der Beteiligten zu I. 1 bis 7 und erwirkte entsprechende gerichtliche Anordnungen (Aktenzeichen 30 L 7 bis 13/89 bzw. 30 K 15 bis 21/89). Mit Schreiben vom 15. Mai 1989 forderte die Beteiligte zu I. 5, zugleich in Vollmacht der anderen Vollstreckungsschuldner, die Beteiligte zu II. erfolglos zur sofortigen Rücknahme aller Vollstreckungsmaßnahmen auf. Am 29. Mai 1989 haben die Beteiligten zu I. 1 bis 7 als Antragsteller in sechs getrennten Verfahren Vollstreckungsgegenanträge gegen die Beteiligte zu II. bei Gericht eingereicht. Bevor diese Anträge zugestellt wurden, sind die Zwangsverwaltungs- bzw. Zwangsversteigerungsbeschlüsse aufgehoben worden. Die Beteiligten zu I. 1 bis 7 haben ihre Vollstreckungsgegenanträge dahin umgestellt, daß die Antragsgegnerin verpflichtet werde, sie jeweils – die Antragsteller zu I. 3 und 4 jedoch gemeinsam – von dem Gebührenanspruch ihres Verfahrensbevollmächtigten ihnen gegenüber in Höhe von jeweils 730,74 DM freizustellen (Verfahrensgebühr nach einem Wert von 12.000 DM zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer).

Durch Beschluß vom 4. September 1989 hat das Amtsgericht die Beteiligte zu II. zur Freistellung der Beteiligten zu I. 1 bis 7 in Höhe von insgesamt 1.458,06 DM verpflichtet und den Antrag im übrigen zurückgewiesen. Auf die Erstbeschwerde der Antragsteller hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß den Freistellungsbetrag auf 1.517,19 DM erhöht, während es im übrigen die Rechtsmittel der Beteiligten zurückgewiesen hat. Hiergegen richten sich die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten, wobei die Beteiligten zu I. 1 bis 7 wie in zweiter Instanz Freistellung in Höhe von jeweils 522,40 DM verlangen, während die Beteiligte zu II. bereits für die erste Instanz lediglich eine Kostenentscheidung nach § 47 WEG erstrebt.

Die Rechtsmittel der Beteiligten sind gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu II. ist sachlich gerechtfertigt, weil der angefochtene Beschluß rechtsfehlerhaft ist (§ 27 FGG), während das Rechtsmittel der Beteiligten zu I. 1 bis 7 erfolglos bleibt. Entgegen der Annahme beider Vorinstanzen ist für bezifferte Kostenfreistellungsanträge kein Raum. Nachdem sich das Ve...

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