Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortgeltung des Wirtschaftsplans. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es widerspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, sondern ist regelmäßig sogar geboten, die Weitergeltung eines Wirtschaftsplans bis zur Beschlußfassung über den nächsten Wirtschaftsplan zu beschließen.

2. Der Beschluß betr. die Weitergeltung des Wirtschaftsplans über die Wirtschaftsperiode hinaus kann, ohne daß dem Eigentümerbeschluß ein Ladungsmangel anhaftet, auch dann gefaßt werden, wenn in der Ladung nur die Entscheidung über den Wirtschaftsplan angekündigt ist.

3. Bei der Festlegung der Heizkostenvorschüsse in einem Wirtschaftsplan kann es von der Eigentümermehrheit hingenommen werden, daß diese Vorschüsse nach der beheizten Fläche statt nach den Miteigentumsanteilen berechnet werden, wenn die Differenz verhältnismäßig geringfügig ist.

 

Normenkette

WEG § 23 II, § 28 Abs. 1

 

Beteiligte

II. die namentlich in dem angefochtenen Beschluß des Landgerichts Berlin vom 25. April 1990 aufgeführten Beteiligten zu 1) bis 20)

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Spandau (Aktenzeichen 70 II 176/88 (WEG))

LG Berlin (Aktenzeichen 150/191 T 61/89 (WEG))

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragstellerin und die Beteiligten zu II. bilden die im Rubrum bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft. In dem Einladungsschreiben zu der Eigentümerversammlung vom 8. August 1988 war als TOP 2 genannt; „Genehmigung des Wirtschaftsplans für den Zeitraum 01.05.88 bis 30.04.89 Beschlußfassung.” In der vorgesehenen Versammlung wurde mit Mehrheit beschlossen und protokolliert: „Der von der Verwaltung vorgelegte Wirtschaftsplan für den Zeitraum vom 1. Mai 1988 bis zum 30. April 1989 wird angenommen. (Auf Vorschlag des Verwalters:) Der Wirtschaftsplan soll fortgelten, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird.” Mit am 17. August 1988 und am 26. August 1988 eingegangenen Anträgen hat die Antragstellerin den Eigentümerbeschluß zu TOP 2 mit der Begründung angefochten, die beschlossene Weitergeltung des Wirtschaftsplans über die Wirtschaftsperiode hinaus widerspreche ordnungsmäßiger Verwaltung. Mit Beschluß vom 12. Januar 1989 hat das Amtsgericht Spandau den Anfechtungsantrag zurückgewiesen. Die fristgerecht eingelegte Erstbeschwerde hat das Landgericht durch Beschluß vom 25. April 1990 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.

Das gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässige Rechtsmittel ist sachlich nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 FGG), weist der angefochtene Beschluß nicht auf.

Der Senat ist dem Hinweis in der Anwesenheitsliste vom 8. August 1988, der bezüglich der Wohnung der Antragstellerin eine „Zwangsverwalterin G. Jahn” nennt, nicht nachgegangen. Stünde die Wohnung der Antragstellerin allerdings unter Zwangsverwaltung, könnte die Anfechtungsbefugnis der Antragstellerin fehlen. Durch die Entscheidung in der Sache ist die Antragstellerin aber nicht benachteiligt.

1. Das Landgericht führt aus; Eine Ungültigerklärung des ersten Teils des Eigentümerbeschlusses – Wirtschaftsplan für die Zeit vom 1. Mai 1988 bis zum 30. April 1989 – aus sachlichen Gründe sei abzulehnen. Die Antragstellerin habe bis zum Termin am 25. April 1990 keinen sachlichen Einwand gegen den Wirtschaftsplan vorgetragen. Soweit die Antragstellerin sich in diesem Termin darauf berufen habe, der Wirtschaftsplan enthalte fälschlich eine Umlage der Heizkosten nicht nach Miteigentumsanteilen, sondern nach der anteiligen beheizten Fläche, habe die Kammer dem nicht nachzugehen brauchen. Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestehe nämlich die Pflicht der Beteiligten, den Streitstoff in angemessener Frist vorzutragen und es so dem Gericht zu ermöglichen, gemäß § 12 FGG zügig die erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen. Die Aufnahme von Ermittlungen jetzt würde zu einer unzulässigen Verschleppung des Verfahrens führen. Gründe für das späte Vorbringen des Einwands habe die Antragstellerin weder vorgetragen noch seien sie sonst ersichtlich.

Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß eine volle Anwendung der Vorschriften der ZPO über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens mit der Amtsermittlungspflicht des § 12 FGG nicht in Einklang zu bringen ist. Da das gerichtliche Verfahren in Wohnungseigentumssachen ein echtes Streitverfahren ist, ist allerdings auch eine Mitwirkungspflicht der Beteiligten anerkannt. In extremen Fällen mag es daher nicht ausgeschlossen sein, Sachvorbringen eines Beteiligten auszuschließen, das in grob vorwerfbarer Weise, etwa in Verschleppungsabsicht, spät in das Verfahren eingeführt wird. Ob ein derartiger Fall hier vorliegt, kann freilich dahinstehen, zumal der von der Antr...

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