Leitsatz (amtlich)

1. Ein mehrere Kindertagesstätten betreibender Verein ist dann kein Idealverein, wenn er Kinderbetreuungsplätze überhaupt nur oder im Wesentlichen am freien Markt in Konkurrenz zu Dritt-Anbietern anbietet.

2. Auf den satzungsmäßig verfolgten Zweck des Vereins kommt es insoweit nicht an.

3. Das Bestehen von Gemeinnützigkeit weist den Verein nicht als Idealverein aus.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 15.05.2015; Aktenzeichen 95 VR 15980 B)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des AG Charlottenburg vom 15.5.2015 wird nach einem Wert von 5.000 EUR zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A. Der Beteiligte ist seit dem 02.10.1995 im Vereinsregister beim AG Charlottenburg eingetragen. Gemäß § 2 der Satzung verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Diese sollen verwirklicht werden durch theoretische und praktische Arbeit auf dem Gebiet der Erziehung und Jugendberatung, insbesondere durch die Einrichtung von Elterninitiativ-Kindertagesstätten und durch den Aufbau von Beratungsstellen oder Selbsthilfeprojekten für Jugendliche und junge Erwachsene. Der Beteiligte betreibt neun Kinderläden mit einer Größe von 16 bis 32 Kindern.

Mit Verfügung vom 18.12.2014 wies das AG Charlottenburg den Beteiligten darauf hin, dass es festgestellt habe, dass der Verein mittlerweile zehn Kindertagesstätten betreibe. Dies erfolge entgegen der Satzung nicht als Elterninitiativkindertagesstätten. Bei der von ihm angebotenen Kinderbetreuung handele es vielmehr um entgeltliche Leistungen des Beteiligten, die dieser einer Vielzahl von Personen am Markt anbiete, womit er zugleich in Konkurrenz zu anderen wirtschaftlichen Anbietern trete. Das Registergericht forderte den Beteiligten auf, innerhalb von drei Monaten seine Umwandlung in ein wirtschaftliches Unternehmen vorzunehmen und drohte für den Fall ergebnislosen Fristablaufs die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens an.

Mit bei Gericht am 02.2.2015 eingegangenem Schriftsatz vom 29.1.2015 wandte sich der Verein gegen diese Einschätzung. Die von ihm betriebenen Kinderläden zeichneten sich durch ihre Kleinheit und Überschaubarkeit bei einer Größe von 16 bis 32 Plätzen aus. Die Besonderheit der einzelnen Einrichtungen liege auch darin, dass der Verein besonderen Wert auf gesunde Ernährung lege und das Essen in einer eigens für die Kinderläden eingerichteten Küche herstelle. Es werde eine Familienatmosphäre dadurch geschaffen, dass eine Altersmischung erfolge und eine Auswechselung der Erzieherinnen und Erzieher praktisch nicht stattfinde.

Träfe die Ansicht des Registergerichts zu, müsse sich der gesamte Wohlfahrtsbereich in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft organisieren, womit die gesamte Entwicklung der Wohlfahrtspflege im frei-gemeinnützigen Bereich konterkariert werde. Die sich in den nicht an Gewinn orientierten Vereinen zusammenschließenden Bürgerinnen und Bürger würden im Wesentlichen den Sozialstaatsauftrag des Grundgesetzes wahrnehmen. Zudem schlage die Gemeinnützigkeit auf das Vereinsrecht durch. Ein als gemeinnützig anerkannter Verein verfolge stets ideelle Zwecke. Die entsprechende Kontrolle erfolge bereits durch die Finanzämter. Die Tätigkeit der Vereine am Markt sei stets nur Nebentätigkeit, die dem Hauptzweck diene. Frei-gemeinnützige Vereine seien massiven Kontrollmechanismen ausgesetzt. Der Gläubigerschutz sei folglich im frei-gemeinnützigen Bereich nicht als Kriterium geeignet, einem Verein dessen ideellen Charakter abzusprechen. Ein die Kriterien der §§ 53 f. AO erfüllender Verein sei stets ideell. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 29.1.2015 (Bl. 102 ff.) verwiesen.

Da es die Ansicht des Beteiligten nicht teilte, hat das AG Charlottenburg mit Verfügung vom 19.3.2015 das Amtslöschungsverfahren eingeleitet. Da die Satzung nur die Einrichtung von Elterninitiativkindertagesstätten vorsehe, der Beteiligte jedoch neun Kindertagesstätten nicht im Rahmen von Elterninitiativkindertagesstätten betreibe, sei er wirtschaftlich tätig.

Dieser ihm am 24.3.2015 zugestellten Verfügung hat der Beteiligte mit Schriftsatz vom 25.3.2015 widersprochen. Zur Begründung verwies er darauf, dass sein Zweck sehr wohl durch § 2 Satz 2 der Satzung gedeckt sei und nahm im Übrigen auf seinen bisherigen Vortrag Bezug.

Mit Beschluss vom 11.5.2015 hat das AG Charlottenburg den Widerspruch gegen die Ankündigung der Amtslöschung zurückgewiesen. Entgegen der Satzung würden die vom Beteiligten betriebenen neun Kindertagesstätten nicht als Elterninitiativkindertagesstätten geführt. Kinderbetreuung werde auch von Wirtschaftsunternehmen angeboten. Da der Beteiligte Kinderbetreuung gegen Entgelt anbiete und damit in Konkurrenz zu wirtschaftlichen Anbietern trete, sei von einem wirtschaftlichen Verein auszugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Registergerichts vom 11.5.2015 verwei...

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