Entscheidungsstichwort (Thema)

Lesbarkeit der Fundstellenangabe bei einer Werbung mit Testergebnissen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der gänzlich fehlenden Fundstellenangabe bei einer Werbung mit Testergebnissen ist eine nicht ausreichend deutlich lesbare gleichzusetzen (Festhalten an Senat, Urteil vom 14. 9.3.1993 - 5 U 5035/93).

2. Auf die Anforderungen an die Lesbarkeit lassen sich die Grundsätze übertragen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Lesbarkeit der Pflichtangaben im Rahmen der Heilmittelwerbung aufgestellt hat (im Regelfall mindestens 6-Punkt-Schrift - Festhalten an Senat, a.a.O.)

 

Normenkette

UWG § 3 Abs. 2, § 5a Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 14.01.2011; Aktenzeichen 101 O 5/11)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Kammer für Handelssachen 101 des LG Berlin vom 14.1.2011 - 101 O 5/11 - teilweise geändert:

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr für Wandfarben, insbesondere die Dispersions-Innenfarbe "Polarweiss" mit der Wiedergabe von Testurteilen zu werben, ohne die Fundstelle der Veröffentlichung des Tests in deutlich lesbarer Druckgröße wiederzugeben, wenn dies geschieht wie auf S. 14 des Prospekts "B." der Antragsgegnerin ("Gültig bis 24.12.2010") hinsichtlich der für das Produkt "Polarweiss" gegebenen Werbehinweise auf Testergebnisse der Zeitschriften "Öko-Test" und "selbst ist der Mann".

Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die weitergehende sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller 1/6 und die Antragsgegnerin 5/6 zu tragen.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Der Antragsteller, ein gerichtsbekannter Wettbewerbsverband, hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin in dem in der Beschlussformel genannten Prospekt in der angegebenen Weise für das genannte Produkt mit Testergebnissen geworben hat, wobei die jeweiligen Angaben zur Fundstelle der Testberichte nur in sehr kleiner Schrift abgedruckt wurden (vgl. Anlage A 1 im Original, eingereicht mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 11.1.2011).

B. Die gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist teilweise begründet, §§ 935, 940 ZPO.

I. Hinsichtlich der konkreten Verletzungsform steht dem Antragsteller gegen die Antragsgegnerin ein im Wege des Verfahrens der einstweiligen Verfügung sicherbarer Unterlassungsanspruch dahin zu, im geschäftlichen Verkehr für Wandfarben mit Testergebnissen ohne hinreichend lesbare Angaben zur Fundstelle des Tests zu werben wie in der in Bezug genommenen Werbung geschehen (§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 2, § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 UWG).

1. Es ist unlauter, wenn Testergebnisse zur Werbung für ein Produkt verwendet werden und der Verbraucher nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann.

Dies entsprach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für das Wettbewerbsrecht bis zur Geltung des UWG 2004 (vgl. BGH GRUR 1991, 679 - Fundstellenangaben). Danach mussten in einer Werbung aufgenommene Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Das setzte nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben wurde, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar war.

An dieser Rechtslage hat sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in das deutsche Recht nichts geändert (BGH, GRUR 2010, 248, TZ. 31 ff. - Kamerakauf im Internet). Nach § 5a Abs. 2 UWG 2008 handelt unlauter, wer die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern i.S.d. § 3 Abs. 2 UWG 2008 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Nach § 3 Abs. 2 UWG 2008 sind geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Es ist ein Gebot der fachlichen Sorgfalt, mit Testergebnissen nur zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet wird, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Fehlt es daran, beeinträchtigt d...

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