Leitsatz (amtlich)

1. Entsprechend der Rechtslage bei § 67 Abs. 2 AktG steht auch einem zu Unrecht nicht in die Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter einer GmbH ein Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste zu, den er im Wege der Leistungsklage gegen die Gesellschaft durchsetzen kann.

2. Ein solcher Anspruch besteht auch dann, wenn der tatsächlich eingetragene Scheingesellschafter der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste widerspricht. Der Berechtigte muss sich nicht darauf verweisen lassen, die Rechtslage zunächst in einem Rechtsstreit mit dem eingetragenen Listengesellschafter (Prätendentenstreit) zu klären.

 

Normenkette

GmbHG § 16 Abs. 1, § 40

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 93 O 48/18)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin werden die Kosten des Rechtsstreits unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 28. März 2019 - 93 O 48/18 - und Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden ebenfalls gegeneinander aufgehoben.

 

Gründe

I. Nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung streiten die Parteien noch über die Kosten des Rechtsstreits. Die Klägerin war ursprünglich alleinige Gesellschafterin der Beklagten. Mit einem notariellen Anteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 18. Juli 2016 (Anlage K 4) trat sie ihren Geschäftsanteil an der Beklagten an eine I... SA (Anteilskäuferin) ab. Die Abtretung erfolgte unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Anteilskäuferin eine genau vorformulierte Bürgschaftserklärung einer Bank an die Klägerin zu übergeben hatte. Die Anteilskäuferin übersandete in der Folge eine Bürgschaftsurkunde, die jedoch insofern von der getroffenen Vereinbarung abwich, als der Passus "unter Verzicht auf Einreden" fehlte, was zunächst nicht weiter auffiel.

Da die Vertragsparteien davon ausgingen, dass die mit der notariellen Urkunde vom 18. Juli 2016 vereinbarte Abtretung nicht wirksam war, weil die Beklagte zum Zeitpunkt der Beurkundung noch nicht im Handelsregister eingetragen und somit der zu übertragende Geschäftsanteil noch nicht gebildet war, wiederholten sie die Abtretung in einer weiteren notariellen Urkunde vom 12. Oktober 2016 (Anlage B 7), ohne sie in diesem Fall erneut ausdrücklich von einer aufschiebenden Bedingung abhängig zu machen. Nachdem die Anteilskäuferin die durch einen vollmachtlosen Vertreter für sie abgegebene Erklärung am 1. Dezember 2016 genehmigt hatte, reichte der beurkundende Notar am 18. Dezember 2016 eine Gesellschafterliste beim Handelsregister ein, welche die Anteilskäuferin als alleinige Gesellschafterin der Beklagte auswies.

Aufgrund der Abweichung der von der Anteilskäuferin vorlegten Bürgschaft von den vertraglichen Vorgaben vertrat die Klägerin in der Folgezeit die Auffassung, dass die aufschiebende Bedingung für die Abtretung des Geschäftsanteils nicht eingetreten sei. Am 18. Januar 2018 erwirkte sie deshalb eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin - 93 O 5/18 - gegen die Anteilskäuferin, mit der der Gesellschafterliste eine Widerspruch zugeordnet wurde (Anlage K 11). Ferner erklärte sie in dem einstweiligen Verfügungsverfahren mit einem Schriftsatz vom 19. Juli 2018 (Anlage K 14) die Anfechtung ihrer auf die unbedingte Abtretung der Gesellschaftsanteile an der Beklagten gerichteten Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung.

Nachdem der Klägerin in dem einstweiligen Verfügungsverfahren mit einem Beschluss vom 9. März 2018 (Anlage K 13) aufgegeben worden war, binnen einer Frist von zwei Wochen Klage in der Hauptsache zu erheben, hat sie die vorliegende Klage bei dem Landgericht Berlin mit dem Antrag eingereicht, die Beklagte zu verurteilen, eine Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen, nach der sie, die Klägerin, nach wie vor Inhaberin des Geschäftsanteils an der Beklagten ist. Die Klage ist der Beklagten am 23. Mai 2018 zugestellt worden. Nach Vorlage einer den Vorgaben des Anteilskauf- und Abtretungsvertrags vom 18. Juli 2016 vollständig entsprechenden Bürgschaftserklärung durch die Anteilskäuferin hat die Klägerin mit einem Schriftsatz vom 16. November 2018 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung der Klägerin unter Verwahrung der Kostenlast angeschlossen.

Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits mit dem angefochtenen Beschluss der Klägerin auferlegt. Dies entspreche bereits deshalb der Billigkeit, weil die Beklagte nicht passivlegitimiert gewesen sei und die Klage bereits aus diesem Grund hätte abgewiesen werden müssen. Insbesondere stelle die Klage auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste nicht die Hauptsache gegenüber einem in einem einstweiligen Verfügungsverfahren verfolgten Antrag auf Zuordnung eines Widerspruches dar. Eine korrigierte Gesellschafterliste müsse durch die Gesellschaft bzw. ihren Geschäftsführer nur dann eingereicht werden, wenn ihr nachgewiesen sei, dass ein Gesellschaftsanteil einem neuen Gesells...

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