Nachgehend

BGH (Beschluss vom 13.02.2008; Aktenzeichen III ZB 33/07)

 

Tenor

1. Der am 13.11.2006 von den Schiedsrichtern Vorsitzender Richter am KG a.D. ... als Obmann und Rechtsanwalt ... und Assessor ... als Beisitzer in Berlin zwischen den Parteien erlassene Schiedsspruch, der wie folgt lautet:

"1. Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars ... vom 11.7.1996, Urkundenrolle-Nr. ..., wird für unzulässig erklärt.

2. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, die Löschung der im Grundbuch des AG Berlin-..., Grundbuch von ... Blatt N., Abt. III lfd. Nr. 3b zugunsten der ... eingetragenen Grundschuld i.H.v. 848.744,52 EUR lastend auf dem Flurstück ... abzgl. eines Betrages i.H.v. 41.442,78 EUR zu bewilligen und insoweit auf die Grundschuld zu verzichten.

3. Die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens werden dem Schiedsbeklagten auferlegt."

wird für vollstreckbar erklärt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Verfahrenswert beträgt 1.120.342,77 EUR.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt mit dem am 1.12.2006 bei dem KG eingegangenen Antrag die Vollstreckbarerklärung des im Tenor bezeichneten Schiedsspruchs, der dem Antragsgegner am 29.11.2006 zugestellt wurde.

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung wurde dem Antragsgegner am 12.12.2006 zugestellt und ihm eine Stellungnahmefrist von 4 Wochen gewährt.

Gleichzeitig hatte die Antragstellerin auch die Vollstreckbarerklärung eines Kostenfestsetzungsschiedsspruchs vom 30.11.2006, mit dem die von dem Schiedsbeklagten an die Schiedsklägerin zu erstattenden Kosten auf 14.366 EUR festgesetzt und eine Verzinsung des Betrages mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2006 ausgesprochen worden war, beantragt.

Nachdem der Antragsgegner die Kosten i.H.v. 14.366 EUR am 28.12.2006 und die Zinsen i.H.v. 95,74 EUR am 9.2.2007 an die Antragstellerin gezahlt hatte, haben die Parteien das Verfahren insoweit mit widerstreitenden Kostenanträgen übereinstimmend für erledigt erklärt.

Hinsichtlich des Antrages auf Vollstreckbarerklärung hat der Antragsgegner mit am 9.1.2007 bei dem KG eingegangenen Schriftsatz erklärt, keine gegen den Schiedsspruch vom erkennenden Gericht zu berücksichtigenden Einwendungen erheben und einer Vollstreckbarerklärung nicht entgegentreten zu wollen; er verwahre sich jedoch gegen eine Verpflichtung zur Kostentragung, da diese gem. § 93 ZPO der Antragstellerin aufzuerlegen sei.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, zur Einleitung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens keine Veranlassung gegeben zu haben, weil sein Verfahrensbevollmächtigter nach einer ihm zustehenden angemessenen Zeit zur Prüfung des Schiedsspruchs bereits am 6.12.2006 in einem Telefonat mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin die Übermittlung einer notariell beurkundeten Löschungsbewilligung zur Erfüllung des Tenors zu 2. angeboten bzw. erfragt habe, ob mit der geschuldeten Teilleistung zugewartet werden könne, bis auch hinsichtlich des verbliebenen Sicherungsbetrages von 41.442,78 EUR eine Entscheidung getroffen worden sei. Da mitgeteilt worden sei, dass das Vollstreckbarerklärungsverfahren bereits eingeleitet worden sei, sei er zur Vermeidung doppelter Kosten gezwungen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten. Er sei daher allenfalls bereit, die Kosten des Verfahrens bis zu einer Höhe zu tragen, die der einer notariellen Beurkundung der Löschungsbewilligung entspreche. Es handele sich dabei um Kosten i.H.v. 130 EUR bzw. 636 EUR.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen seien, weil sie einen Anspruch auf Vollstreckbarerklärung habe, um den Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen zu sichern. Der Antragsgegner habe in anderen Verfahren gezeigt, dass er nicht grundsätzlich bereit sei, einen Schiedsspruch zu akzeptieren. Außerdem habe er nicht erfüllt und auch kein unbedingtes Erfüllungsangebot abgegeben. Nach Kenntnis des Schiedsspruchs aus dem Protokoll vom 13.11.2006 und der Begründung in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht hätte der Antragsgegner genügend Zeit gehabt, den Anspruch zu erfüllen, zumal er sich bereits im Verzug befunden habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Der Schiedsspruch war gem. §§ 1060 ff. ZPO für vollstreckbar zu erklären, weil Aufhebungsgründe i.S.v. § 1059 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich bzw. geltend gemacht sind.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung auf § 93 Abs. 1 ZPO. Die Kosten hinsichtlich dieses Teils des Verfahrens waren der Antragstellerin aufzuerlegen, weil der Antragsgegner nicht durch sein Verhalten zur Stellung des Antrages auf Vollstreckbarerklärung Veranlassung gegeben und den Anspruch sofort anerkannt hat.

Allein das prozessuale Verhalten des Antragsgegners in (anderen) Schiedsverfahren ist angesichts der wohl fehlenden Vergleichbarkeit der Sach- und Re...

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