Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsanspruch des Unterhaltsgläubigers: Anforderungen an die Genauigkeit der von dem Schuldner zu erteilenden Auskunft

 

Leitsatz (amtlich)

Zu dem Maß an Genauigkeit, mit dem der Schuldner seinen Auskunfts- und Belegpflichten im Unterhaltsverfahren nachzukommen hat.

 

Normenkette

BGB § 1605 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 30.11.2011; Aktenzeichen 159 F 10076/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 30.11.2011 - 159 F 10076/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 30.11.2011, mit dem sein Antrag, gegen die Beklagte zur Vollstreckung der Auskunfts- und Belegpflicht aus dem Teilurteil vom 15.4.2010 ein Zwangsgeld festzusetzen, zurückgewiesen wurde, ist zulässig; auf das Rechtsmittel findet, nachdem das Verfahren bereits am 5.8.2009 eingeleitet wurde, noch das bisherige Verfahrensrecht Anwendung (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG, §§ 888 Abs. 1, 793, 567 ff. ZPO). Die danach statthafte sofortige Beschwerde (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO) ist form- und fristgerecht angebracht worden (§ 569 Abs. 1 ZPO).

2. Das Rechtsmittel ist indessen nicht begründet; das Familiengericht hat vielmehr den Antrag des Klägers mit zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen:

a) Die Rüge des Klägers, die Beklagte habe ihre Kapitaleinkünfte, die sie im Kalenderjahr 2009 ihren Angaben zufolge bezogen hat, nicht belegt, geht fehl. Mit dem Teilurteil vom 15.4.2010 ist die Beklagte antragsgemäß verurteilt worden, ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen durch "Vorlage von Bankbescheinigungen und anderen geeigneten Belegen, die die Einkünfte ausweisen" (Tenor Ziff. 2d) zu belegen. Dem ist die Beklagte in einem dem Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs gerecht werdenden Maße - der Auskunftsanspruch dient dazu, der Beweisnot des Unterhaltsberechtigten vorzubeugen und diesen in die Lage zu versetzen, den Unterhaltsanspruch ohne übermäßige Mühe zu ermitteln (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [8. Aufl. 2011], § 1 Rz. 1150) - nachgekommen: Der erteilten Auskunft vom 24.5.2010 (Bl. 67 ff.) zufolge hat die Beklagte im Jahr 2009, nach Addition der verschiedenen Positionen, Kapitaleinkünfte i.H.v. insgesamt 11.741,19 EUR erzielt. Von den Erträgen bei der D.Bank und der Sparkasse der Kanarischen Inseln, Caja ...Canarias abgesehen, sind alle in der Auskunft aufgeführten Einkünfte durch Bankbescheinigungen belegt. Das gilt, entgegen der Annahme des Klägers, auch für die Einkünfte bei der Banco I.Español - B.S. A.: Auf dem vorgelegten Beleg vom 24.1.2009 ist vermerkt, dass das Konto gelöscht wurde; der ausgewiesene Betrag wurde daher zeitratierlich den jeweiligen Kalenderjahren zugewiesen. Hiergegen bestehen letztlich keine Bedenken, zumal es sich allemal um eine eher bescheidene Summe handelt und im Auskunftsverfahren Kleinlichkeiten grundsätzlich zu vermeiden sind (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [8. Aufl. 2011], § 1 Rz. 1168). Die Kapitalerträge bei der D.Bank und der spanischen Sparkasse Caja Canarias sind nicht durch Bankbescheinigungen, sondern in einer durch das Teilurteil alternativ eröffneten, anderen geeigneten Weise belegt, nämlich durch Auszüge zur Anlage "Kap." der Steuererklärung 2009 und einer Bescheinigung der D.Bank, die beide als Anlage zum Schriftsatz vom 3.5.2011 (Bl. 128 ff.) nachgereicht wurden: Aus der Aufstellung zur Steuererklärung (Bl. 136) ergibt sich, dass die Beklagte im Jahr 2009 bei der D.Bank Kapitalerträge aus zwei Konten/Depots erzielte; diese betrugen einmal 1.321,01 EUR - ergänzend wird hierzu auch die entsprechende Bankbescheinigung der D.Bank vorgelegt (Bl. 135) - und zum anderen 2.600,35 EUR, insgesamt also 3.921,36 EUR. Dass dieser Betrag von der in der Auskunft genannten, bei der D.Bank erzielten Zinssumme - nämlich 4.091,66 EUR - geringfügig abweicht, fällt, wie das Familiengericht völlig zu Recht hervorgehoben hat, letztlich nicht ins Gewicht. Aus der Steuererklärung geht weiter hervor, dass die Erträge bei der Sparkasse Caja Canarias im Jahr 2009 2.174,55 EUR betragen haben; diese liegen also geringfügig höher als der in der Auskunft ausgewiesene Betrag von "ca. 2.000 EUR". Damit sind die Kapitaleinkünfte der Beklagten für das Jahr 2009 in einem brauchbaren, dem Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs gerecht werdenden Maße belegt; ein Zwangsgeld ist nicht zu verhängen.

b) Die weitere Rüge des Klägers, die Beklagte habe ihre Kapitaleinkünfte für das Jahr 2008 bei der D.Bank nicht ordnungsgemäß belegt, greift im Ergebnis ebenfalls nicht durch: Richtig ist zwar, dass von den angegebenen Kapitaleinkünften i.H.v. 6.781 EUR lediglich (43,02 EUR + 4.048,64 EUR =) 4.091,66 EUR mit einer Bescheinigung der D.Bank (Bl. 74) unterlegt sind. Weitere Belege sind, der Erklärung der Beklagten zufolge, zwar durchaus vorhanden - eine Vorlage scheiter...

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