Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsanwaltsvergütung: Anspruch des Pflichtverteidigers als Terminsvertreter

 

Leitsatz (redaktionell)

Wurde der Rechtsanwalt, "für die Dauer der Abwesenheit eines anderen Rechtsanwaltes in einem Termin" als Pflichtverteidiger beigeordnet, kann er für die Terminswahrnehmung nicht mehr an Vergütung erzielen, als in der Person des anderen Rechtsanwalt angefallen wäre, wenn dieser selbst erschienen wäre, erhält also lediglich die Terminsgebühr.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 31.01.2006)

 

Gründe

Der am 8. April 2005 in dem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht Berlin dem damaligen Angeschuldigten als Pflichtverteidiger beigeordnete Rechtsanwalt ... hat, wie den - von keiner Seite in Frage gestellten - Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss zu entnehmen ist, geraume Zeit im Voraus das Gericht wissen lassen, dass er an den ersten Hauptverhandlungstagen urlaubsbedingt verhindert sein und stattdessen Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten an der Hauptverhandlung teilnehmen werde. Ausweislich der Sitzungsniederschrift erschien Rechtsanwalt ... am ersten Verhandlungstag "für Rechtsanwalt ..." und wurde vom Vorsitzenden "für die Dauer der Abwesenheit des Rechtsanwaltes ..." dem Angeklagten gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 StPO zum Pflichtverteidiger bestellt. Entgegen der ursprünglichen Planung ist Rechtsanwalt ... auch an keinem der Fortsetzungstage mehr erschienen und hat Rechtsanwalt ... sämtliche Terminstage als Verteidiger wahrgenommen. Für den zweiten, dritten und vierten Verhandlungstag - insgesamt hat sich die Verhandlung über fünf Tage erstreckt - ist er in der Sitzungsniederschrift ausdrücklich als "in Vertretung von Rechtsanwalt ..." anwesend verzeichnet.

Mit seiner Gebührenrechnung vom 23. August 2005 über insgesamt 3.721,28 Euro hat Rechtsanwalt ... - wegen der Inhaftierung des Angeklagten durchweg mit Zuschlag - außer den Terminsgebühren die Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG, die Verfahrensgebühr nach Nr. 4119 VV RVG und die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienste nach Nr. 7002 VV RVG, jeweils mit anteiliger Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG, festzusetzen beantragt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Berlin hat es unter Hinweis auf die Beiordnung des Rechtsanwalts ... nur für die Dauer der Abwesenheit des eigentlichen Pflichtverteidigers Rechtsanwalt ... und die schon zu Gunsten dieses Rechtsanwalts auf dessen Antrag erfolgte Festsetzung der Grundgebühr, der Verfahrensgebühr und der Auslagenpauschale abgelehnt, auch dem Rechtsanwalt ... diese Gebühren auf seinen Antrag zuzusprechen, und die Festsetzung auf die Terminsgebühren beschränkt. Insoweit hat sie in ihrem Beschluss vom 26. Oktober 2005 die Festsetzung auf 2.930,16 Euro bemessen. Dabei hat sie auch eine festzusetzen beantragte zusätzliche Gebühr nach Nr. 4122 VV RVG für Hauptverhandlungsteilnahme an einem bestimmten Terminstag von mehr als fünf und bis zu acht Stunden abgesetzt. Das hat sie inzwischen rückgängig gemacht, indem sie im Wege der Abhilfe auf die Erinnerung des Rechtsanwalts ... mit Beschluss vom 7. Februar 2006 diesbezüglich weitere 206,48 Euro festgesetzt hat.

In dem - ohne Abhilfe gebliebenen - die Absetzung der zusätzlich zu den Terminsgebühren festzusetzen beantragten Gebühren betreffenden Angriffspunkt der Erinnerung des Rechtsanwalts ... ist dieser bei dem Landgericht Berlin durchgedrungen. Es hat das Festsetzungsbegehren auch insoweit als berechtigt angesehen und mit dem angefochtenen einzelrichterlichen Beschluss vom 31. Januar 2006 die Festsetzung um den diesbezüglich verwehrt gebliebenen Betrag auf insgesamt 3.514,80 Euro erhöht.

Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde der Bezirksrevisorin des Landgerichts Berlin ist begründet. Sie führt zur Zurückführung der Festsetzung auf den von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts anerkannten Betrag. Dem Rechtsanwalt ... stehen die über die Vergütung für die Terminsteilnahme hinaus geltend gemachten Gebühren nicht zu; denn er hat aufgrund seiner "für die Dauer der Abwesenheit des Rechtsanwaltes ..." erfolgten Beiordnung in der - wiederholt in der Sitzungsniederschrift ausdrücklich als solche benannten - besonderen Rolle als dessen Vertreter amtiert und kann deshalb für die Terminswahrnehmung nicht mehr an Vergütung erzielen, als in der Person des Rechtsanwalts ... angefallen wäre, wenn dieser selbst erschienen wäre, wobei es für diesen, nachdem er, Rechtsanwalt ..., in eigener Person die Gebühren für die vorgelagerte Tätigkeit schon verdient hatte, allein noch um die Terminsgebühren ging.

Anerkanntermaßen kann sich der bestellte Verteidiger bei vorübergehender Verhinderung mit Genehmigung des Gerichts durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen und muss dem Gericht auch die Möglichkeit offen stehen, in solchem vorübergehenden Verhinderungsfalle den Vertreter nur für den Zeitraum der Abwesenheit des - verhinderten - bestellten Verteidigers beizuordnen (vgl. Kam...

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