Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 07.08.2019; Aktenzeichen 2 O 333/18)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 05.10.2021; Aktenzeichen VIII ZB 83/20)

 

Tenor

1. Der Wert der Beschwer wird auf bis zu 500 EUR festgesetzt.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. August 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 2 O 333/18 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Dem Berufungsverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, nimmt die Beklagte auf Erteilung einer neuen Heizkostenabrechnung für das Jahr (= Abrechnungsperiode) 2015 in Anspruch, weil sie der Ansicht ist, die von der Beklagten unter dem 17. Juni 2016 erteilte Abrechnung entspreche nicht den Vorgaben des Wärmelieferungsvertrages vom 10. Juli 1984, den die Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossen hatte.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Erteilung einer neuen Abrechnung verurteilt. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die die erteilte Abrechnung für zutreffend und den vertraglichen Vorgaben genügend erachtet.

Die Klägerin hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 13. August 2019 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin fristgerecht mit am 11. September 2019 beim Kammergericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist mehrmals, zuletzt zum 30. April 2020, verlängert worden ist, hat die Beklagte ihre Berufung mit am 30. April 2020 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte hat den Antrag angekündigt,

die Klage unter Abänderung des am 07.08.2019 verkündeten und am 13.08.2019 zugestellten Urteils des Landgerichts Berlin zu AZ.: 2 O 333/18 abzuweisen. Die Klägerin hat den Antrag angekündigt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 9. Juni 2020.

Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 hat der Senatsvorsitzende die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Wert der Beschwer lediglich auf bis zu 500 EUR festzusetzen sein dürfte. Für die Beschwer der Beklagten komme es auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordere. Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 17. Juli 2020 Ausführungen gemacht und meint, der Aufwand bestehe in 22 aufzuwendenden Arbeitsstunden à 45 EUR, weshalb die erforderliche Mindestbeschwer für die Berufung erreicht bzw. überschritten werde. Dem ist die Klägerin mit der maßgeblichen Erwägung entgegengetreten, die Beklagte habe den Aufwand nicht ausreichend dargelegt.

II. 1. Der Wert der Beschwer für die Berufung der Beklagten war gemäß §§ 2, 3 ZPO auf bis zu 500 EUR festzusetzen. Ein höherer Wert ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der Beklagten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Person ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (BGH, Beschluss vom 19. April 2016 - II ZB 29/14 -, Rn. 7, juris).

Nach dem Vortrag der Beklagten ist für ihre Mitarbeiter ein durchschnittlicher Stundensatz von 45 EUR anzusetzen. Nicht nachvollziehbar ist dagegen der von der Beklagten mitgeteilte Aufwand von 22 Stunden für die Erteilung einer neuen Abrechnung. Wenn man auf der Basis der bereits vorhandenen Daten eine neue Abrechnung wie beispielsweise die als Anlage K 4 eingereichte Abrechnung der Abrechnungsperiode 2013 erteilt, ist der mitgeteilte Stundenaufwand von 22 Stunden nicht nachvollziehbar. Bezogen auf einen Mitarbeiter übersteigt dieser Aufwand die wöchentlich übliche Arbeitszeit eines Mitarbeiters um mehr als die Hälfte. Da jedoch nur die Kosten des Brennstoffs und des Stroms, die bekannt sind und vorliegen, addiert werden müssen und das Ergebnis dann mit der Verhältniszahl multipliziert werden muss, und das Ergebnis sodann in das Abrechnungsschema wie aus K 4 ersichtlich gebracht werden muss, ist der behauptete Stundenaufwand unplausibel und überzeugt den Senat nicht.

Auch die unterschiedlichen Mitarbeiter, die nach dem Vortrag der Beklagten mit der Neuerstellung der Abrechnung befasst sein sollen, überzeugt nicht. Zum einen hängt die Beschwer der Beklagten nicht davon ab, wie viele Mitarbeiter sie mit d...

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