Leitsatz (amtlich)

Eine Testamentsvollstreckung über Gesellschaftsanteile hat ihr Ende gefunden, wenn die primär von der Erblasserin verfügte Tätigkeit (Verwaltung mit dem Ziel des Verkaufs der Gesellschaftsanteile und Erlösauskehr) nicht mehr erreicht werden kann. Dies ist der Fall, wenn über die betroffenen Gesellschaften entweder das Insolvenzverfahren eröffnet oder aber die Auflösung und anschließende Liquidation unter Einsetzung eines Liquidators beschlossen ist.

Die reinen Überprüfungsaufgaben nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens und des Liquidationsverfahrens werden von der Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht mehr erfasst.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 09.06.2011; Aktenzeichen 60 VI 763/08)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 16.7.2011 gegen den Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 9.6.2011 wird die erstinstanzliche Kostenentscheidung geändert:

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Der Beteiligte zu 1) hat die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3000 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 2) ist Testamentsvollstreckerin über die ehemaligen Geschäftsanteile der Erblasserin an den Gesellschaften B.GmbH Gebäudemanagement, E.R.GmbH, B.und E.GbR und F.GmbH. Der Beteiligte zu 1) und Beschwerdeführer ist Alleinerbe.

In ihrem unter dem Datum vom 19.8.2008 errichteten notariellem Testament zur UR-Nr. 0.../2...des Notars R.in B., auf das Bezug genommen wird (Beiakte zu 62 IV 2.../2...des AG Tempelhof-Kreuzberg, Bl. 20 -25), hatte die Erblasserin u.a. Testamentsvollstreckung bezüglich der Geschäftsanteile unter Bestimmung der Beteiligten zu 2) als Testamentsvollstreckerin angeordnet sowie weiter verfügt:

"...

Der Testamentsvollstrecker soll die Geschäftsanteile nach den für einen ordentlichen Kaufmann geltenden Regeln verwalten und dabei die Gesellschafterrechte innerhalb der Gesellschaft wahrnehmen. Da bereits jetzt beabsichtigt ist, die Gesellschaftsanteile mittelfristig zu veräußern, soll der Testamentsvollstrecker an dem Verkauf mitwirken. Der Verkaufserlös und zwischenzeitlich ausgeschüttete Gewinne der jeweiligen Gesellschaften sollen an meinen Erben,..., ausgezahlt werden. Die Testamentsvollstreckung soll mit dem Verkauf sämtlicher Gesellschaftsanteile an den vier Gesellschaften enden.

..."

Unter dem 2.2.2009 wurde der Beteiligten zu 2) ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt. Der Geschäftsanteil an der F.GmbH war noch kurz vor dem Ableben der Erblasserin veräußert worden. Mit Wirkung vom 1.1.2010 wurden die B.GmbH Gebäudemanagement und die E.R.GmbH zur E.-B.R.GmbH verschmolzen.

Durch Beschluss des AG Charlottenburg vom 1.11.2010 - 36e IN 3.../1...- wurde über das Vermögen der E.-B.R.GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. B.G.zum Insolvenzverwalter bestellt.

Am 14.12.2010 hielten die Gesellschafter der B.und E.GbR, Herr E.und der Beteiligte zu 1), vertreten durch die Beteiligte zu 2), eine Gesellschafterversammlung ab, in der sie die Auflösung der Gesellschaft zum 31.12.2010 beschlossen und Herrn E.als Liquidator beriefen.

Mit einer Klage vom 7.10.2011 nimmt die B.und E.GbR i. L. den Beteiligten zu 1) auf Zahlung von 81.954,84 EUR zum Ausgleich seines negativen Kapitalkontos und des auf ihn entfallenden hälftigen Verlustes aus 2011 in Anspruch. Grundlage waren die von der Beteiligten zu 2) auf den 31.12.2010 gefertigte Schlussbilanz der Gesellschaft sowie im Anschluss hieran eine Liquidationseröffnungsbilanz zum 1.1.2011 vom 21.6.2011. In dem vor dem LG Berlin zum Az. 13 O 383/11geführten Prozess ist die Beteiligte zu 2) als Zeugin benannt.

Mit Schriftsatz vom 30.8.2010 beantragten die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten 1) die Beteiligte zu 2) als Testamentvollstreckerin aus wichtigem Grund wegen grober Pflichtverletzung als auch wegen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu entlassen.

Mit Beschluss vom 9.6.2011, auf den verwiesen wird (Bd. I Bl. 227-231 d.A.) wies das Nachlassgericht den entsprechenden Antrag zurück.

Der Beteiligte zu 1) hat gegen die Zurückweisung des Entlassungsantrages Beschwerde eingelegt, der das Nachlassgericht nicht abgeholfen hat. Die Beschwerde richtet sich auch gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung, mit der dem Beteiligten zu 1) die Kosten auferlegt wurden.

Er macht geltend, die Beteiligte zu 2) habe beharrlich ihre Auskunftsverpflichtung ihm gegenüber verletzt und sei ihrer Verpflichtung zu Verkaufsbemühungen bezüglich der verwalteten Anteile nicht nachgekommen. Im Ergebnis der Testamentsvollstreckung sei bei einem anfänglichen Wert der Unternehmensbeteiligungen von mindestens 1,4 Millionen Euro von einer vollständigen Wertvernichtung und drohenden Verbindlichkeiten von 900.000 EUR auszugehen. Die Kostenentscheidung weiche vom gesetzlichen Leitbild bezüglich der Kostentragung ab.

Die Beteiligte zu 2) hat sich gegen ihre Entlassung gewandt.

Durch Verfügung vom 25.10...

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