Leitsatz (amtlich)

Ist dem Insolvenzverwalter unter Bezugnahme auf §§ 93 InsO, 727 ZPO eine Vollstreckungsklausel erteilt worden, kann der Nachweis der Zustellung dieser Klausel nebst öffentlich beglaubigter Abschrift der Bestallungsurkunde zur Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch ausreichend sein.

 

Normenkette

InsO § 93; ZPO §§ 727, 750, 866-867

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 09.12.2015; Aktenzeichen 41B BW 1...-10)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, im Wohnungsgrundbuch von Berlin-Wilmersdorf Blatt 1...eine Sicherungshypothek über 146.393,04 EUR zu Gunsten des Beteiligten einzutragen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte wurde am 6.7.2007 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der S.Str. 9...GbR (im Folgenden: die Schuldnerin) bestellt, deren Gesellschafter - darunter der hier eingetragene Eigentümer - als solche im Grundbuch von B.-W.Blatt 1...eingetragen waren.

Die Gesellschafter der Schuldnerin - darunter der eingetragene Eigentümer - hatten am 7.12.1992 zu den UR-Nr. 2.../1...und 2.../1...des Notars D..W.in B."als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts" jeweils die Eintragung einer Grundschuld zugunsten der W.-K.B.im Grundbuch ihres Grundstücks bewilligt und sich zugleich wegen der zugrundeliegenden Darlehensforderungen - 78.700,00 DM aus UR-Nr. 2.../1...und 1.086.887,58 DM aus UR-Nr. 2.../1...- der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen aus den Niederschriften unterworfen. Der Notar erteilte der Gläubigerin jeweils eine erste Ausfertigung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung.

Am 9.2.2015 schrieb Notarin H.E.als amtlich bestellte Urkundsverwahrerin des Notars D..W.die Vollstreckungsklauseln unter Hinweis auf den ihr vorliegenden Beschluss vom 6.7.2007 und die beglaubigte Abschrift der Verwalterbestellung vom selben Tag auf den Beteiligten um und verband diese Klausel sowie von ihr gefertigte beglaubigte Abschriften der vorgenannten Urkunden mit den UR-Nr. 2.../1...bzw. 2.../1... Am 12.2.2015 wurden die Urkunden nebst Rechtsnachfolgeklausel dem eingetragenen Eigentümer zugestellt.

Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 17.11.2015 hat der Beteiligte die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über 28,7 % der Gesamtforderungen, d.h. über 146.393,04 EUR in dem im Beschlusseingang bezeichneten Wohnungsgrundbuch beantragt.

Das Grundbuchamt hat den Antrag mit Beschluss vom 9.12.2015 zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 750 Abs. 2 ZPO nicht nachgewiesen seien. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Schuldnerin Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Gläubigerin geworden sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 11.12.2015, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 17.12.2015 nicht abgeholfen hat.

II. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO, und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Eintragung einer Sicherungshypothek nach § 867 Abs. 1 ZPO ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, so dass die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sein müssen. Zugleich ist die Eintragung aber auch ein nach den Vorschriften und Verfahrensgrundsätzen der Grundbuchordnung zu behandelndes Grundbuchgeschäft (vgl. Senat, Beschluss vom 3.2.1987 - 1 W 1 W 5441/86 -, NJW-RR 1987, 592).

1. Die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen liegen vor.

Der Beteiligte hat in seinem Antrag, § 13 GBO, das zu belastende Wohnungseigentumsrecht in Übereinstimmung mit den Angaben im Grundbuch benannt, § 28 GBO. Insbesondere ist der in den UR-Nr. 2.../1...und 2.../1...aufgeführte Gesellschafter der Schuldnerin auch als Eigentümer eingetragen, § 39 GBO.

2. Auch die zwangsvollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen zur Eintragung der Sicherungshypothek liegen vor.

a) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils durchgeführt, § 724 ZPO. An die Stelle des Urteils treten vorliegend die vollstreckbaren Ausfertigungen der UR-Nr. 2.../1...und 2.../1..., § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, deren Vollstreckungsklauseln ausdrücklich dem Beteiligten erteilt worden sind, § 750 Abs. 1 ZPO. Die Bedenken des Grundbuchamts gegen diese Klauseln teilt der Senat nicht.

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden, § 93 InsO. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eines Gesellschaftsgläubigers sind dann nicht mehr möglich, auch wenn er bereits einen Titel gegen die Gesellschafter erstritten hat. Jedoch kann dieser Titel entsprechend § 727 ZPO auf den Insolvenzverwalter umgeschrieben werden (OLG Stuttgart, BB 2002, 2086, 2088; OLG Dresden, Beschluss vom 05.10.2000 - 13 W 1206/00 -, juris; Kayser, in: Kreft, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 7. Aufl. 2014, § 93, Rdn. 51). Das ist vorliegend geschehen.

Über das Vermögen der Schuldnerin ist das Insolvenzverfahren eröffnet und der B...

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