Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterliche Sorge: Voraussetzungen der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen eines beabsichtigten Umzuges eines Elternteils mit den Kindern ins Ausland. Bedeutung des Kindeswillens. Verwertbarkeit eines familienpsychologischen Gutachtens

 

Leitsatz (amtlich)

  • Kriterien für die Übertragung des Aufenthaltesbestimmungsrechtes auf einen ins Ausland übersiedelnden Elternteil,
  • Bedeutung des Kindeswillens im Rahmen einer Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 BGB,
  • Verwertbarkeit eines familienpsychologischen Gutachtens.
 

Normenkette

BGB § 1671

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 19.09.2008; Aktenzeichen 155 F 1477/08)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 19.9.2008 - 155 F 1477/08 - geändert:

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ... wird der Mutter allein übertragen.

Die weitergehenden Anträge der Eltern werden zurückgewiesen.

Die Eltern tragen die Gerichtskosten erster Instanz je zur Hälfte. Das Beschwerdeverfahren bleibt gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden in beiden Instanzen nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Eltern der am 23.8.1999 geborenen ... wurden am 22.11.2001 geschieden. Aus Anlass der Scheidung trafen sie am 4.9.2001 eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, nach der sie u.a. das elterliche Sorgerecht für ... weiterhin gemeinsam ausüben wollten, ... ihren Wohnsitz bei der Mutter haben solle und beide Eltern auf ihr Recht verzichteten, eine Sorgerechtsregelung gem. § 1671 BGB zu beantragen. Ferner vereinbarten sie einen "Mindestumgang" von Vater und Tochter an jedem zweiten Wochenende von Sonnabend früh bis Sonntagabend und zweimalige gemeinsame Urlaubsreisen im Jahr für jeweils mindestens zwei Wochen. Im Übrigen sollten spontane Wünsche des Kindes, den Vater zu sehen, respektiert werden und der Vater möglichst häufig und lange Umgang mit der Tochter haben.

Seit Mitte 2003 hält sich ... zumindest alle 14 Tage von Donnerstagnachmittag bis Montag früh beim Vater auf, wo sie nach Schulschluss von der jetzigen Ehefrau des Vaters, der Großmutter väterlicherseits oder einem Kindermädchen betreut wird, bis der Vater von der Arbeit, deren zeitlicher Umfang zwischen den Eltern streitig ist, nach Hause kommt. Außerdem verreisen Vater und Tochter mehrmals im Jahr zusammen.

Der am ... 1963 geborene Vater ist von Beruf Verleger. Er arbeitet ganztags als Verlagsleiter und Geschäftsführer seines Verlages. Er hat den am ... 2003 geborenen Sohn ... aus der Verbindung mit seiner zweiten Ehefrau, mit der er seit Anfang 2002 zusammenlebt. Die Familie erwartet im September 2009 die Geburt eines weiteren Kindes. Seine Mutter, zu der ... ein enges Verhältnis hat, lebt in der Nachbarschaft.

Die am ... 1969 geborene Mutter hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Ein Lehramtsstudium brach sie im 12. Semester ab, nachdem sie den Teil Grundschulpädagogik vollendet hatte. Sie ist seit September 2004 mit ihrem nunmehrigen Ehemann, einem französischen Staatsangehörigen, zusammen. Ihr zweiter Ehemann spricht zwar englisch, aber nur wenig Deutsch. Er ist als selbständiger Steuer- und Vermögensberater beruflich in Frankreich verwurzelt und hat eine Tochter aus einer früheren Ehe, die etwas älter als ... ist, bei ihrer Mutter lebt und den Vater zumindest alle 2 Wochen am Wochenende besucht. In Berlin wohnt die Mutter unter einem Dach mit ihren Eltern, zu denen ... ebenfalls ein gutes Verhältnis hat.

... kam mit 2-2 ½ Jahren in einen deutsch-englisch-sprachigen Kindergarten. Mit 4 Jahren wurde sie in die Cambridge International School eingeschult und in der englischen Sprache alphabetisiert, d.h. sie lernte Lesen und Schreiben nicht in ihrer Muttersprache Deutsch, sondern in Englisch. Seit August 2005 besucht sie die Berlin International School. Der wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Ursprungsschule vorgenommene Schulwechsel verlief nach Angaben beider Eltern für das Kind nicht unproblematisch. Die Unterrichtssprache an der Berlin International School ist englisch, wobei jeden Tag auch eine Einheit in Deutsch unterrichtet wird. In ihrem letzten Zeugnis (Anlage BG 8 zum Schriftsatz des Vaters vom 10.7.2009), mit dem ... die vierte Klasse beendete und auf das wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, ereichte ... in den Fächern Kunst und Sport die Note 2 und in den übrigen 6 Fächern die Note 3.

Im Sommer 2007 wurde ... von der Dipl. Psych ... auf eine Lernbehinderung getestet, die sich nicht bestätigte. Die Psychologin stellte aber fest, dass ... a Schwächen im Bereich sprachlicher Fähigkeiten mit deutlichen Schwierigkeiten im Schriftspracherwerb und damit auch in der Rechtschreibung habe, dabei sehr in der deutschen Sprache verhaftet sei und erhebliche Schwierigkeiten mit der englischen Sprache habe. Die Kinder- und Jugendpsychiaterin ... äußerte in einer Stellungnahme vom 29.2.2008 den Verdacht auf das Vorliegen einer schweren...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge