Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 171 FH 66/18)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Kinder gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 21.12.2018 wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Kinder auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3000.- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Vater begehrt im vorliegenden Verfahren, welches am 22.3.2017 eingeleitet worden ist, die Mutter zu verpflichten, ihn Auskunft über die persönlichen Verhältnisse der Kinder zu erteilen, wobei der Vater unter anderem wünscht, alle Vierteljahre ein Foto der Kinder und Fotos der Kinder anlässlich von Feierlichkeiten, die in Bezug auf die Kinder stattfinden würden, übersendet zu bekommen. Der Vater hat aktuell keinen Umgang mit den Kindern.

Die Mutter beantragt, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Der Vater zahle keinen Unterhalt und er habe kein ernsthaftes Interesse an den Kindern. Schon während des Zusammenlebens habe sie sich alleine um die Kinder gekümmert, auch nach der Trennung im Herbst 2011 habe der Vater sich nicht um die Kinder gekümmert, die zudem einen Umgang mit ihm ablehnen würden. Nachdem ein Umgangsverfahren mit Rücknahme des Antrages des Vaters vor dem Kammergericht im Juli 2016 beendet worden sei, habe der Vater auch keinerlei Auskunftsansprüche an die Mutter herangetragen. Die Mutter hat ferner erklärt, dass eine Übersendung von Bildern der Kinder nicht erfolgen werde, da die Kinder ein grundsätzlich geschütztes Recht am eigenen Bild hätten und sie die Übersendung von Bildern, auf denen sie abgelichtet seien, ablehnen würden.

Nachdem die Eltern hinsichtlich der Ladung zu einem 1. Anhörungstermin moniert haben, dass die Ladung ihnen erst kurzfristig vor dem Termin zugegangen sei, hat die Rechtspflegerin am 9.4.2018 einen neuen Termin für den 15.5.2018 anberaumt, wobei sie die Mutter und die Kinder um 10:30 Uhr und den Vater um 10:50 Uhr hat anhören wollen. Am 13.4.2018 hat sich der Verfahrensbevollmächtigte der Kinder gemeldet und mitgeteilt, dass ihm die anwaltliche Vertretung der Kinder durch die sorgeberechtigte Mutter übertragen worden sei. Am 15.5.2018 hat die Anhörung der Eltern stattgefunden. Der Vater hat erklärt, dass er seinen Auskunftsanspruch außergerichtlich noch mal an die Mutter herantragen wolle, in der Hoffnung die Auskünfte zu erlangen. Die Kinder sind nicht erschienen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Kinder hat mit Schriftsatz vom 19.6.2018 gerügt, dass er von einem Anhörungstermin der Kinder nicht in Kenntnis gesetzt worden sei.

Nachdem der Vater dann einen Fortgang des Verfahrens beantragt hat, hat die Rechtspflegerin den Verfahrensbevollmächtigten der Kinder mit Schreiben vom 25.6.2018 gebeten, sich mit ihr zwecks Vereinbarung eines Anhörungstermins in Verbindung zu setzen.

Mit Beschluss vom 10.7.2018 ist den Kindern Verfahrenskostenhilfe bewilligt, aber der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes zurückgewiesen worden. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist mit Beschluss des Kammergerichts vom 30.8.2018 - 18 WF 89/18 - zurückgewiesen worden.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Kinder hat dann am 27.9.2018 mitgeteilt, dass einer Anhörung der Kinder ohne Beisein einer ihnen vertrauten und bekannten Person nicht zugestimmt werde. Die Kinder seien durch die Ereignisse der letzten Jahre und den diversen Verfahren zwischen den Eltern bereits traumatisiert und ein weitere Anhörung ohne Beisein einer vertrauten Person bzw. generell könnte dem Kindeswohl nicht dienlich sein. Eine mögliche Verpflichtung der Mutter, ungefragt und regelmäßig Fotos der Kinder an den Vater zu übersenden, würde einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Kinder darstellen. Dieser Eingriff bedürfe aber einer anwaltlichen Vertretung.

Die Mutter hat die Auffassung vertreten, dass die Kinder nicht unnötig vor Gericht angehört werden dürften.

Mit Ladung vom 7.11.2018 ist ein Termin zur Anhörung der Kinder in Abwesenheit der Eltern und Vertreter für den 23.11.2018 10:00 Uhr bestimmt worden. Mit Schreiben vom 8.11.2018 hat die Rechtspflegerin dann mitgeteilt, dass für sie die Anhörung der Kinder nicht verzichtbar sei. Sie wolle auch diesen Termin mit den Kindern weiterhin allein abhalten.

Mit Schriftsatz vom 21.11.2018 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Kinder namens der Kinder die Rechtspflegerin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung wird vorgetragen, dass es vorliegend nicht im Interesse des Kindeswohls liege, die Kinder bei dem vorliegenden Stand des Verfahrens persönlich anzuhören. Die angeordnete Anhörung in Abwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten der Kinder verstoße gegen § 3 Abs. 2 BRAO, welche dem Anwalt das uneingeschränkte Recht zuspreche, zur Wahrnehmung der Interessen seiner Mandantschaft in allen Angelegenheiten bei Anhörung vor Gerichten ...

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