Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuch: Eintragung eines nicht staatlich konzessionierten Wirtschaftsvereins

 

Leitsatz (amtlich)

Ein nicht eingetragener und nicht staatlich konzessionierter Verein kann jedenfalls nicht unter seinem Namen ohne Nennung sämtlicher Mitglieder im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden.

 

Normenkette

BGB §§ 22, 54 S. 1; GBO §§ 29, 47 Abs. 2

 

Tenor

Die Beschwerde wird nach einem Wert von 530.000 EUR zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A) Der Beteiligte zu 2 ist ein Zusammenschluss von Gemeinden und Gemeindeverbänden mit dem Zweck, im Wege der Umlage Haftpflicht-, Kraftfahrt- und Unfallschäden aus Risiken seiner Mitglieder auszugleichen. Die Mitgliedschaft wird durch Abschluss eines Deckungsschutzvertrages erworben.

Die Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch als Eigentümerin der im Beschlusseingang bezeichneten Grundstücke eingetragen, die sie aufgrund eines Treuhandvertrages vom 18.3.1998 (UR-Nr. 1 .../1... des Notars N. B.) treuhänderisch für den Beteiligten zu 2 hält.

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben mit notariellen Urkunden vom 11.7.2013 und 29.7.2013 (UR-Nr. 1 .../2... und 1 .../2... des Notars W. G.) die verfahrensgegenständlichen Grundstücke an den Beteiligten zu 2 aufgelassen und die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Eigentümer im Grundbuch beantragt und bewilligt. Ferner hat die Beteiligte zu 3 die Löschung der zu ihren Gunsten bei jedem der Grundstücke eingetragenen Eigentumsverschaffungsvormerkung Zug um Zug mit der Eintragung des Beteiligten zu 2 als Eigentümer im Grundbuch bewilligt.

Unter dem 4.10.2013 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten bei dem Grundbuchamt die Umschreibung des Eigentums auf den Beteiligten zu 2 und die Löschung der in Abteilung II jeweils zugunsten der Beteiligten zu 3 eingetragenen Vormerkung beantragt.

Die Beteiligten haben geltend gemacht, nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei auch der vom Gesetz (§ 54 BGB in Abgrenzung zu §§ 21, 22 BGB) als "nicht rechtsfähiger Verein" bezeichnete, nicht eingetragene und nicht staatlich konzessionierte Verein rechtsfähig. Im übrigen seien nach Rechtsprechung des OLG Zweibrücken und des LG Berlin auch politische Parteien ungeachtet ihrer fehlenden Eintragung im Vereinsregister grundbuchfähig. Der Beteiligte zu 2 könne sich gem. § 1 Abs. 3 Nr. 3 VAG nicht in das Vereinsregister eintragen lassen, sei aber nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse ein für Dritte jederzeit greifbarer Rechtsträger.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 19.3.2014 die Anträge insgesamt zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beteiligte zu 2 sei ein nicht rechtsfähiger Verein und könne deshalb kein Grundeigentum erwerben. Sofern demgegenüber auf der Grundlage von § 54 BGB eine Eintragung entsprechend § 47 Abs. 2 GBO für möglich gehalten und gewünscht werde, müsse die Auflassung auf Erwerberseite durch sämtliche Mitglieder des Beteiligten zu 2 erklärt werden. Sonderregelungen, die die Rechtsprechung für die Grundbucheintragung politischer Parteien entwickelt habe, fänden auf den Beteiligten zu 2 keine Anwendung.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 22.5.2014, mit der sie geltend machen: Der Beteiligte zu 2 sei in erheblichem Umfang wirtschaftlich tätig und nehme als "verfestigtes Rechtsgebilde" mit körperschaftsähnlicher Organisationsstruktur am Rechts- und Geschäftsverkehr teil. Er habe ausweislich seines Geschäftsberichts 2012 in diesem Jahr 5.199 Mitglieder und 103 Mitarbeiter gehabt, 63.151 Schadensfälle bearbeitet und dabei Einnahmen und Ausgaben von je 86.085.000 EUR verzeichnet. Da der nicht rechtsfähige Verein wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Gesamthandsgemeinschaft sei, müssten die Erwägungen des BGH in der Entscheidung vom 4.12.2008 (BGHZ 179, 102) zur Grundbuchfähigkeit der GbR auch für diesen gelten und der Verein unter seinem Namen eingetragen werden können. § 47 Abs. 2 GBO sei auf Kommunale Schadensausgleiche weder nach seinem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck anwendbar. Eine Eintragung der Mitglieder würde auch auf erhebliche praktische Schwierigkeiten stoßen, da sich die Anzahl der Mitglieder immer wieder ändere (29 Austritte und 52 Beitritte im Jahre 2012). Schließlich werde auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur den Kommunalen Schadensausgleichen Rechtssubjektsqualität beigemessen.

B) Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO) aber nicht begründet. Das Grundbuchamt hat den Antrag mit Recht insgesamt zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 2 kann nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Der Antrag auf Löschung der Vormerkungen ist als verbundener Antrag i.S.d. § 16 Abs. 2 GBO anzusehen, so dass mit der Zurückweisung des Antrags auf Eigentumsumschreibung auch dieser zurückzuweisen war.

I. Der Beteiligte zu 2 wäre, wenn er entsprechend seiner Organisationsstruktur und seiner Außendarstellung als Verein qualifiziert würde, nicht rechtsfähig.

Zwar ist nach der in der Literatur ganz überwiegenden ...

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