Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinsame elterliche Sorge bei Kontaktabbruch des Kindes zum Vater

 

Leitsatz (amtlich)

Keine gemeinsame elterliche Sorge, wenn 11-jähriges Kind Kontakt zum Vater abbricht und Kontaktabbruch bei andauernden Streitigkeiten der Eltern weiterhin besteht - Verneinung eines PA(parental-alienation)-Syndroms.

 

Normenkette

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 22.09.2004; Aktenzeichen 155 F 11921/00)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 22.9.2004 geändert:

Die elterliche Sorge für S.K.wird der Mutter allein übertragen; die elterliche Sorge für D.K. verbleibt den Eltern gemeinsam.

Die weiter gehende Beschwerde des Vaters wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Parteien, die am 26.4.1991 die Ehe geschlossen haben, leben seit September 1999 getrennt. Der Vater zog damals alleine in das von den Parteien neu erworbene Einfamilienhaus im Z.-weg ein. Die Kinder sind zunächst einverständlich bei der Mutter geblieben. Am 1.9.2000 ist die Mutter mit den Kindern aus der ehemaligen Ehewohnung ausgezogen. In diesem Zusammenhang hat die Mutter dieses Verfahren mit den Anträgen, ihr die elterliche Sorge allein und zugleich im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrechts zu übertragen, eingeleitet. Sie hat dies damit begründet, dass der Vater nun nicht mehr damit einverstanden sei, dass die Kinder bei ihr leben würden und sie mit diesen umziehe. Der Vater seinerseits hat am 2.9.2000 den Scheidungsantrag eingereicht und zugleich einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestellt und beantragt, dieses Verfahren abzutrennen. Den Eltern gelang es danach aber sich wieder zu verständigen und mit Beschl. v. 18.9.2000 hat das AG das Ruhen dieses Verfahrens auf Antrag der Mutter angeordnet. Die Kinder waren in der Folgezeit jedes zweite Wochenende und einen weiteren zusätzlichen Tag in der Woche beim Vater. Nach einem gemeinsamen Urlaub mit den Kindern verweigert die Tochter S. seit August 2002 jeglichen Kontakt zum Vater. Im Februar 2003 ersteigerte die Mutter das Haus Z.-weg. Um die Verteilung des Versteigerungserlöses haben die Parteien über zwei Instanzen einen Rechtsstreit geführt. Im März 2003 ist die Mutter mit den Kindern in den Z.-weg eingezogen, nachdem der Vater dieses Haus zuvor verlassen hatte. Im August 2003 unterrichtete die Mutter den Vater, dass sie D. in einer anderen Grundschule angemeldet habe, da er in seiner bisherigen Schule erhebliche Probleme mit seiner Klassenlehrerin gehabt habe. Der Vater hat nunmehr seinerseits in diesem Verfahren beantragt, ihm die elterliche Sorge für D., hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht, zu übertragen, die Mutter hat weiterhin die alleinige Sorge für beide Kinder beantragt.

Das Scheidungsverfahren ist weiterhin rechtshängig, die Parteien streiten hier mit wechselseitigen Anträgen zum Zugewinn, wobei der Vater seinen Antrag bislang noch nicht beziffert hat. In dem ebenfalls anhängigen Umgangsverfahren ist mit Beschluss des AG vom 3.7.2002 ein Gutachten zur Frage, welche Umgangsregelung für die beiden Kinder mit dem Vater dem Wohl der Kinder am besten entspreche, eingeholt worden. Auf das am 5.1.2004 von Prof. Dr. med. L. erstellte Gutachten wird Bezug genommen (Anlage zum Schriftsatz des Vaters vom 31.1.2005).

Das beteiligte Jugendamt hat am 18.6.2003 im Scheidungsverfahren mitgeteilt, dass ein gemeinsames Gespräch der Eltern nicht möglich gewesen sei. Die Mutter habe kein Vertrauen zum Vater, der sich ausgegrenzt fühle und in Sorge um seine Kinder sei, wobei seiner Ansicht nach, die Mutter die Schwierigkeiten verursache, weil sie keine Kontakte der Kinder zu ihm zulasse.

Das AG hat die Eltern und die Kinder am 10.12.2003 und am 22.9.2004 angehört. Mit Beschl. v. 22.9.2004 hat das AG die elterliche Sorge für beide Kinder der Mutter allein übertragen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sowohl das Jugendamt als auch die Gutachterin festgestellt hätten, dass die elterlichen Konflikte sich auf die Entwicklung der Kinder zu eigenständigen Persönlichkeiten erheblich auswirkten, was auch durch den Eindruck von den Kindern in den Anhörungen bestätigt worden sei. Da es den Eltern nicht gelinge ihre Konflikte zu lösen, sei die gemeinsame elterliche Sorge nicht mehr beizubehalten und diese allein auf die Mutter zu übertragen, die die Kinder seit der Trennung der Parteien betreue. Hierbei sei auch der Wille des Kindes S. zu berücksichtigen, die sich für eine alleinige elterliche Sorge der Mutter ausgesprochen habe.

Gegen diesen am 29.10.2004 zugestellten Beschluss hat der Vater am 8.11.2004 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist rechtzeitig am 31.1.2005 begründet. Der Vater beantragt, den Beschluss aufzuheben und das Verfahren an das AG zurückzuve...

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