Leitsatz (amtlich)

Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers stellt Art. 111 Abs. 1 FGG-Reformgesetz eine vorrangige Sonderregelung zur Übergangsvorschrift des § 161 KostO dar (gegen OLG München ZNotP 2010, 359).

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 18.08.2010; Aktenzeichen 82 T 317/10)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 30.9.2010 gegen den Beschluss des LG Berlin vom 18.8.2010 (82 T 317/10) wird auf deren Kosten bei einem Beschwerdewert von 21.533,05 EUR mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag der Kostenschuldnerin vom 16.4.2010 auf Entscheidung des LG zurückgewiesen wird.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

 

Gründe

I. Das Rechtsmittel der Kostenschuldnerin ist als einfache Beschwerde i.S.v. § 156 Abs. 3 KostO n.F. zulässig.

Nach der Übergangsvorschrift in Art. 111 Abs. 1 Satz 1 des FGG-Reformgesetzes ist vorliegend § 156 Abs. 3 KostO in seiner neuen Fassung anzuwenden. Danach sind lediglich auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf danach eingeleitete bzw. beantragte Verfahren ist dagegen neues Recht anzuwenden. Vorliegend ist die Beschwerde der Kostenschuldnerin im April 2010 erhoben worden.

Dem steht nicht die Übergangsvorschrift des § 161 KostO entgegen. Nach dieser Vorschrift gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. Dem Wortlaut nach käme man zwar im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die alte Fassung des § 156 KostO anzuwenden wäre, weil die mit der angegriffenen Kostenrechnung geltend gemachten Notarkosten gem. § 7 i.V.m. § 141 KostO (wonach Gebühren mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts fällig werden) bereits lange vor dem 1.9.2009 fällig geworden sind. Dies hätte die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Kostenschuldnerin als weitere Beschwerde i.S.v. § 156 Abs. 2 KostO a.F. zur Folge, weil das LG keine Zulassungsentscheidung getroffen hat.

Nach dem Willen des Gesetzgebers stellt Art. 111 Abs. 1 FGG-Reformgesetz eine vorrangige Sonderregelung (lex specialis) zur "Dauerübergangsvorschrift" des § 161 KostO dar (so auch OLG Köln FGPrax 2009, 286; Wudy NotBZ 2010, 256; im Ergebnis auch Soutiers MittBayNot 2010, 500; Schürmann in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 2. Aufl., Art. 111 FGG-RG, Rz. 6; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 161 KostO, Rz. 1).

Die Gegenauffassung, die in § 161 KostO eine Sondervorschrift für Verfahren nach der KostO sieht, die der Vorschrift des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-Reformgesetz vorgehe (OLG München ZNotP 2010, 359), lässt sich nicht mit dem in der Begründung zum Regierungsentwurf des FGG-Reformgesetzes eindeutig zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers vereinbaren. Danach regelt die Vorschrift des Art. 111 Abs. 1 FGG-Reformgesetz "den Übergang von der Anwendung der bisher geltenden Bestimmungen zu sämtlichen mit dem FGG-Reformgesetz in Kraft tretenden Vorschriften. Die Vorschrift gilt für alle Verfahren, die in dem FGG-Reformgesetz geregelt werden. Die Übergangsregelung bezieht sich also nicht allein auf das neue Stammgesetz, das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), sondern auch auf die in den weiteren Artikeln des FGG-Reformgesetzes enthaltenen Vorschriften" (Begründung zum Regierungsentwurf des FGG-Reformgesetzes BT-Drucks. 16/6308, 359). Da der Gesetzgeber in Art. 47 Abs. 2 Nr. 38 des FGG-Reformgesetzes den § 156 KostO neu gefasst hat, sollte sich die Regelung des Art. 111 Abs. 1 FGG-Reformgesetz damit auch auf das neu gestaltete Verfahren der Notarkostenbeschwerde und damit auf den neu geregelten Instanzenzug beziehen.

II. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Zu Recht hat das LG den Antrag auf gerichtliche Entscheidung abgelehnt.

1. Zutreffend ist die Würdigung des LG, dass der Kostengläubiger in der zugrunde liegenden Angelegenheit als Notar und nicht als Rechtsanwalt gehandelt hat.

Übernimmt ein Anwaltsnotar die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten, ist anzunehmen, dass er als Notar tätig wird, wenn die Handlung bestimmt ist, Amtsgeschäfte i.S.d. §§ 20 bis 23 BNotO vorzubereiten oder auszuführen; im Übrigen liegt im Zweifel eine Rechtsanwaltstätigkeit vor (§ 24 Abs. 2 BNotO). Entscheidend für die Abgrenzung zwischen notarieller und anwaltlicher Tätigkeit ist die Art des ausgeübten Geschäfts. Wird ein Anwaltsnotar al...

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