Rz. 1

Bei Anlegung der besonderen Grundbuchblätter empfiehlt sich auf dem Blatt des belasteten Grundstücks folgender Vermerk:

"Das Erbbaurecht ist gem. §§ 8, 30 WEG geteilt. Es sind nunmehr eingetragen"

Nr. 1a in Bd. … Bl. …

Nr. 1b in Bd. … Bl. …

usw.“

Diese Eintragung ist zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben, weil Inhaltsänderungen auf dem Blatt des belasteten Grundstücks nicht verlautbart zu werden brauchen, sie empfiehlt sich aber zum besseren Hinweis auf die neu anzulegenden Blätter.

Allgemein gelten für das Wohnungs- bzw. Teilerbbaurecht die Vorschriften der §§ 2–7 WGV und §§ 54–60 GBV entsprechend.

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