Gesetzestext

 

Sind gemäß § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes für die Miteigentumsanteile besondere Grundbuchblätter anzulegen, so werden die Miteigentumsanteile in den Spalten 7 und 8 des Bestandsverzeichnisses des Grundbuchblattes des Grundstücks abgeschrieben. Die Schließung des Grundbuchblatts gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 des Wohnungseigentumsgesetzes unterbleibt, wenn auf dem Grundbuchblatt von der Abschreibung nicht betroffene Grundstücke eingetragen sind.

 

Rz. 1

Nach Aufteilung des Grundstücks in Miteigentumsanteile sind diese in Sp. 7 und 8 des Bestandsverzeichnisses (Grundstücksblatt) abzuschreiben und bei Belegung der Wohnungsgrundbuchblätter dort zu buchen.

Zitat

"27/100 Miteigentumsanteil übertragen nach Bd. … Bl. … am …"

Die Auflassung des Miteigentumsanteils ist erst im Wohnungsgrundbuch zu verlautbaren. Einer zusätzlichen Eintragung der Begründung des Sondereigentums in Abt. I des Wohnungsgrundbuches bedarf es nicht.[1] Die Begründung des Sondereigentums wird im Bestandsverzeichnis in genügender Form eingetragen.

S. 2 ergänzt hinsichtlich der Schließung des Grundstücksblattes § 7 Abs. 1 S. 3 WEG; das Gleiche ergibt sich auch aus § 34 Buchst. b GBV.

[1] A.A. Ripfel, BWNotZ 1969, 224.

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