Rz. 16

Sie liegt vor, wenn die Miteigentumsquoten im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander ohne Veränderung im Bestand des Sondereigentums geändert werden. Es handelt sich dabei um eine Inhaltsänderung, die eine Änderungsvereinbarung und Teilauflassungen sowie deren Eintragung voraussetzt. Spalten 5 und 6

Zitat

"1 Miteigentumsanteil durch Teilauflassung und Inhaltsänderung geändert am …"

In Spalte 3 sind der alte Anteil zu röten und der neue Anteil darüber zu vermerken. In Abt. I ist keine Eintragung erforderlich.[14] Soweit Miteigentumsanteile verkleinert werden, bedarf dies der Zustimmung der Inhaber dinglicher Rechte, sofern die betroffenen WE-Rechte selbstständig belastet sind.

[14] BayObLG Rpfleger 1959, 277.

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