Rz. 2

Der Begriff "Wohnung" i.S.d. Vorschrift ergibt sich aus Nr. 4 der "Richtlinien für die Ausstellung von Bescheinigungen gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes" vom 19.3.1974,[3] dort ist unter Hinweis auf DIN-Blatt 283[4] ausgeführt: "Eine Wohnung ist die Summe der Räume, welche die Führung eines Haushaltes ermöglichen, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguss und Abort. Die Eigenschaft als Wohnung geht nicht dadurch verloren, dass einzelne Räume vorübergehend oder dauernd zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken benutzt werden."[5]

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung darf aber nicht als Instrument des Baurechts betrachtet werden. Dies geht allein aus einer erteilten Baugenehmigung hervor. Verbindliche Aussagen über eine baurechtlich zulässige Nutzung trifft die Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht.[6]

Der Unterschied zu den "nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen" ergibt sich aus der Zweckbestimmung, die dem Raum von Anfang an beigelegt ist. Hierher gehören z.B. Läden, Werkstätten oder Praxisräume.

[3] BAnz. Nr. 58.
[4] Abgedr. GemMinBl. 1951, 79 ff.
[5] Zu Abgrenzungen einzelner Räume OLG Düsseldorf NJW 1976, 1458 = Rpfleger 1976, 215; OLG Hamm Rpfleger 1986, 374; BayObLG NJW 1992, 700 = Rpfleger 1992, 154 mAnm Eckardt.
[6] BVerwG HGZ 1985, 433.

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