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Die Norm befasst sich mit den Fällen des nutzungsrechtslosen Gebäudeeigentums, also den Fällen des § 4 Abs. 2 GGV. Da hier kein Nutzungsrecht auf dem Grundstücksblatt eingetragen werden kann, muss – weil die dargestellte Rechtslage auch hier entsprechend besteht – das Gebäudeeigentum selbst, als Quasi-Belastung, eingetragen werden. Die Situation ist in diesen Fällen in besonderem Maße der beim Erbbaurecht angenähert, weil auch dort das Recht selbst auf dem Grundstücksblatt eingetragen ist.

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