Rz. 5

Das Nutzungsrecht wird in der zweiten Abteilung in den Spalten 1–3 eingetragen. Die Formulierung "Dingliches Nutzungsrecht für den jeweiligen Gebäudeeigentümer …" knüpft an Art. 231 § 5 Abs. 2 EGBGB an, der das Nutzungsrecht zum Bestandteil des Gebäudes erklärt. Das Nutzungsrecht ist mithin wie ein subjektiv-dingliches Recht ausgestaltet, so dass bei Inhalts- oder Rangänderungen § 876 S. 2 BGB jedenfalls entsprechend anzuwenden sein wird.[3] Für seine Aufhebung ist das in Art. 233 § 4 Abs. 6 EGBGB ausdrücklich vorgesehen. § 21 GBO ist wegen des § 3 Abs. 4 Nr. 1 stets erfüllt.

 

Rz. 6

Eigentümlich ist die Regelung in Abs. 2 S. 3, der (in Sp. 5) die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen in Bezug auf den Gebäudeeigentümer vorschreibt. Beim Erbbaurecht werden solche Eintragungen (z.B. der Gesamtvollstreckungsvermerk) in Abt. II des Erbbaugrundbuches vorgenommen, denn dieses ist gem. § 14 Abs. 3 ErbbauRG das Grundbuch im Sinne des Gesetzes. Die allgemeine Bezugnahme auf die Vorschriften für Erbbaugrundbücher legt deshalb nahe, Verfügungsbeschränkungen, die sich auf den Gebäudeeigentümer beziehen, entsprechend im Gebäudegrundbuch einzutragen; dies sollte auch deshalb gelten, weil die Eintragung des Nutzungsrechts im Grundstücksblatt den Gebäudeeigentümer, also den Betroffenen, ja nicht einmal in Person bezeichnet. Da alle Verfügungen des Gebäudeeigentümers auf dem Gebäudeblatt vollzogen werden, ist dieses für das Gebäudeeigentum das Grundbuch im Sinne des Gesetzes. Dann aber müssen Verfügungsbeschränkungen dort gebucht werden, sollen sie ihre materiell-rechtlichen Wirkungen (z.B. § 892 Abs. 1 S. 2 BGB) entfalten. Dies darf keinesfalls unterbleiben.

[3] Meikel/Böhringer, GGV, § 5 Rn 7.

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