Rz. 19

Gebäudeeigentum (Nr. 1). Es genügt der Nachweis von Gebäudeeigentum nach Abs. 2 oder 3, nicht jedoch nach Abs. 1 (dazu unten b) und d).[15] Diese Nachweise genügen zwar auch zur Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes für dieses Gebäudeeigentum. Es ist jedoch denkbar, dass der Gebäudeeigentümer den Ankauf des Grundstückes (§ 15 Abs. 1 SachenRBerG) beabsichtigt und diesen Anspruch sichern will. Da er nach Eigentumserwerb am Grundstück ohnehin verpflichtet ist, das Gebäudeeigentum aufzuheben (§ 78 Abs. 2 S. 3 SachenRBerG), ist die Anlegung des Gebäudegrundbuches überflüssig. Ähnliches gilt, wenn der Nutzer die Bestellung eines Erbbaurechtes anstrebt.

 

Rz. 20

Baunachweis (Nr. 2). Ansprüche aus der Sachenrechtsbereinigung bestehen auch dann, wenn ein anderer als der Eigentümer ein Grundstück gebaut hat, ohne dass Gebäudeeigentum entstand, sofern die Bebauung mit Billigung staatlicher Stellen geschah (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 9 Abs. 1 Nr. 5 SachenRBerG). Daran knüpft Nr. 2 an, wenn sie den Nachweis der Billigung durch die im Text genannten Unterlagen zulässt.[16] Die amtlichen Bescheide müssen nicht den Antragsteller des Grundbuchverfahrens als Genehmigungsempfänger ausweisen. Angesichts der üblichen Praxis, im komplexen Wohnungsbau die Bauausführung sog. Hauptauftraggebern zu übertragen,[17] lauteten Baugenehmigungen u.Ä. regelmäßig auf diesen. Es genügt der Nachweis, dass die Errichtung des Gebäudes durch einen anderen als den Grundstückseigentümer geschah.[18]

 

Rz. 21

Offen bleibt die Behandlung sog. "unechter Datschen". Darunter versteht man die Fälle, in denen einem Bürger ein Nutzungsrecht zu Erholungszwecken (§ 312 ZGB) zustand, das ihn zur Errichtung eines Wochenendhauses berechtigte. In nicht wenigen Fällen haben die Berechtigten jedoch auf diesen Grundstücken Wohnhäuser errichtet. Diese Fälle unterliegen nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers der Sachenrechtsbereinigung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5, § 10 Abs. 2 S. 2 SachenRBerG).[19] Entscheidend für die Anwendung des SachenRBerG war die Errichtung und Nutzung als Wohnhaus mit Billigung staatlicher Stellen i.S.d. § 10 SachenRBerG. Ob in den Fällen der sog. "unechten Datschen" ein eintragungsfähiges Recht zum Besitz besteht, ist fraglich.[20] Der Nutzer hätte zum Schutz seiner Ansprüche das notarielle Vermittlungsverfahren betreiben müssen, um auf diese Weise Schutz über § 92 Abs. 5 SachenRBerG zu erlangen.[21]

 

Rz. 22

Überlassungsverträge (Nr. 3). Im Falle eines unter Art. 232 § 1a EGBGB einzuordnenden Rechtsverhältnisses[22] liegt ein schriftlicher Vertrag vor, der eine evtl. Bauberechtigung und das Grundstück ausweist.[23] Es handelt sich dabei stets um Grundstücke, die unter staatlicher oder treuhänderischer Verwaltung gestanden haben. Verträge, die lediglich zur Nutzung für Erholungs- und Freizeitzwecke berechtigten, fallen nicht unter die Norm (vgl. auch Art. 233 § 2a Abs. 7 EGBGB). Nach der zuletzt genannten Vorschrift gilt ein Miet- oder Pachtvertrag nicht als Überlassungsvertrag.

 

Rz. 23

Volkseigene oder LPG – genutzte Gebäude und/oder Grundstücke (Nr. 4). Ein Recht zum Besitz besteht auch gem. Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 1 Buchst. d EGBGB für den, der durch einen vor dem 22.7.1992 abgeschlossenen oder beantragten Kaufvertrag ein Gebäude erworben hat. Erfasst sind Fälle, in denen der Kauf ein volkseigenes Gebäude betraf oder ein Gebäude, das auf LPG-genutztem Boden errichtet war. Ein Sonderfall besteht bei ehemaligen bäuerlichen Handelsgenossenschaften; diese können an einem Grundstück der Deutschen Reichsbahn einen Besitzvermerk im Grundbuch eintragen lassen, sofern sie das Grundstück aufgrund eines schon zu DDR-Zeiten geschlossenen Nutzungsvertrages nutzten.[24]

 

Rz. 24

Gerichtliche Entscheidung (Nr. 5). Die Eintragung kann in einem gegen den Grundstückseigentümer ergangenen Urteil oder in einer einstweiligen Verfügung angeordnet werden.

 

Rz. 25

Eintragungsbewilligung (Nr. 6). Nach den allgemeinen Regeln (§ 19 GBO) kann der Grundstückseigentümer die Eintragung des Besitzrechts auch bewilligen. Es handelt sich dabei um eine sog. Berichtigungsbewilligung,[25] denn das Grundbuch ist in Bezug auf das eintragungsfähige aber nicht eingetragene Besitzrecht unrichtig. Die Berichtigungsbewilligung muss mit einem schlüssigen Sachvortrag versehen sein, aus dem sich die Unrichtigkeit (hier: Bestehen eines Rechts zum Besitz) ergibt.[26] Kommt das Grundbuchamt zu der Erkenntnis, dass das behauptete Recht nicht besteht, so darf es nicht eintragen, weil sonst die vorgebliche "Berichtigung" das Buch erst unrichtig werden ließe.

[15] Meikel/Böhringer, GGV, § 4 Rn 21.
[16] Meikel/Böhringer, GGV, § 4 Rn 22.
[17] Vgl. dazu Eickmann, Grundstücksrecht, Rn 43.
[18] Schmidt-Räntsch/Sternal/Baeyens, GGV, § 4 Rn 19.
[19] Vgl. dazu Eickmann, DNotZ 1996, 139, 144.
[20] Ebenso: Eickmann/Böhringer, Sachenrechtsbereinigung, Art. 233 § 2a EGBGB Rn 5.
[21] OLG Jena NJ 2004, 152 m. Anm. Fritzsche.
[22] Einzelheiten: Schmidt-Räntsch, ZOV 1992, 2 ff.

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