Rz. 27

Die GGV befasst sich nur mit dem Nachweis der einzutragenden Rechte (Gebäudeeigentum, Recht zum Besitz), nicht jedoch mit dem Nachweis der jeweiligen Rechtsinhaberschaft. Dafür gelten die allgemeinen Vorschriften. In den Fällen des Abs. 1 können insoweit Probleme nicht auftreten, weil die Person des Nutzers sich aus der Urkunde ergibt. Ist aber eine Rechtsnachfolge außerhalb des Grundbuchs eingetreten, ist insbesondere der ausgewiesene Nutzer verstorben, ist die Rechtsnachfolge in der Form des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO nachzuweisen, eine Erbfolge ist nach § 35 GBO nachzuweisen.

 

Rz. 28

Bei Abs. 2 wird die Person des Gebäudeeigentümers ohnehin im Zuordnungsbescheid mit festgestellt (vgl. Art. 233 § 2b Abs. 3 EGBGB: "… und wem es zusteht …"); gerade bei der Feststellung im Anlegungsverfahren nach §§ 116 ff. GBO ist die Eigentümerfeststellung Gegenstand des Verfahrens.

 

Rz. 29

In den Fällen des Abs. 3 können Zweifel nicht bestehen, wenn Gebäudeerrichter ein VEB war, denn dann gilt § 11 Abs. 2 TreuhG und es bedarf lediglich eines Auszuges aus dem Handelsregister, der die Identität zwischen antragstellender GmbH und dem szt. VEB dartut. Bei Bauwerkserrichtung durch staatliche Organe können (müssen aber keinesfalls immer!) sich Zweifel in Bezug auf Art. 21, 22 EinigungsV ergeben, dann muss der Antragsteller einen Zuordnungsbescheid nach §§ 1, 2 VZOG erwirken. Dieser Bescheid kann zwar nicht das Bestehen des Gebäudeeigentums bindend feststellen, aber er kann die sachenrechtliche Zuordnung dieses (gem. Abs. 3 nachzuweisenden) Volkseigentums festlegen.[27]

 

Rz. 30

Bei Abs. 4 können sich Probleme wohl nur in den Fällen der Nr. 2 ergeben, wenn die Baugenehmigung usw. nicht dem heutigen Gebäudenutzer erteilt wurde. Dann freilich wird man zur Eintragung des Besitzberechtigten (vgl. § 7 GGV Rdn 4) noch den Nachweis der Grundstücksnutzung (z.B. in Form einer Gemeindebescheinigung, ähnlich wie in § 11 Abs. 5) erbringen müssen.

[27] Ähnlich Schmidt-Räntsch/Sternal/Baeyens, GGV, § 4 Rn 14.

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