Rz. 18

Der Vermerk nach Art. 233 § 2c Abs. 2 EGBGB hat die Wirkung einer Vormerkung. Sachenrechtlich ist er eigentlich auch nicht erforderlich, denn die Ansprüche des SachenRBerG auf Bestellung eines Erbbaurechtes oder auf Ankauf des Grundstücks hätte als Ansprüche auf Erwerb eines dinglichen Rechts ebenso durch Vormerkung nach § 883 BGB gesichert werden können. Nach Verjährung der Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2011 hat auch der Vermerk keine praktische Bedeutung mehr. Seine Eintragung könnte eher theoretisch nur noch dann erfolgen, wenn die Verjährung des Anspruchs seit dem 31.12.2011 gehemmt wäre. Zudem sind die Ansprüche auf Durchführung der Sachenrechtsbereinigung über § 111 SachenRBerG seit dem 1.1.2001 dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs unterworfen. Ebenso wie bei der Eintragung von Nutzungsrecht und Gebäudeeigentum kann die Eintragung eines Vermerks nach Art 233 § 2c Abs. 2 EGBGBB aufgrund der Nachweise nach § 4 Nr. 4 nur dann erfolgen, wenn seit dem 1.1.2001 kein Eigentumswechsel am Grundbuch stattgefunden hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge