Rz. 17

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche nach dem SachenRBerG konnte gem. Art. 233 § 2c Abs. 2 EGBGB ein Vermerk eingetragen werden, wenn ein Recht zum Besitz i.S.v. § 2a des Art. 233 EGBGB bestand.[14] Dieser Vermerk (aber auch die Eintragung von Gebäudeeigentum bzw. Nutzungsrecht oder das Notarvermerks gem. § 92 Abs. 5 SachenRBerG) sollte verhindern, dass gem. § 111 SachenRBerG bei Verfügungen nach dem 31.12.2000 ein Rechtsverlust eintritt.

[14] OLG Jena FGPrax 1999, 45 = Rpfleger 1999, 216.

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