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Die Regelung greift bei einer Grundstücksteilung den Rechtsgedanken aus § 1026 BGB auf, hier freilich nur verfahrenstechnisch; eine vergleichbare materiell-rechtliche Norm fehlt.[5] Ein neugebildeter Grundstücksteil kann lastenfrei in Bezug auf Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder Besitzrecht abgeschrieben werden, wenn nachgewiesen ist, dass der abzuschreibende Teil außerhalb des Ausübungsbereiches dieser Rechte liegt. Das kann sich entweder schon aus dem Buch oder den Grundakten gem. § 10 GGV ergeben, dann besteht Offenkundigkeit, die einen Nachweis erübrigt. Ansonsten kann eine Karte (Bestätigung) der Katasterbehörde oder eines Vermessungsingenieurs vorgelegt werden.

[5] Das ist nicht unbedenklich, weil Voraussetzung der freien Buchung zunächst das materielle Freiwerden sein muss, vgl. BayObLGZ 1954, 286, 295.

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