Rz. 8

Die Löschung in den betroffenen Fällen setzt voraus:

Antrag des Grundstückseigentümers oder des Gebäudeeigentümers, § 13 GBO,
Löschungsbewilligung (§ 19 GBO) des Gebäudeeigentümers i.d. Form des § 29 GBO,
evtl. Zustimmung der am Gebäudeeigentum dinglich Berechtigten (§ 876 S. 1 BGB, § 19 GBO) i.d. Form des § 29 GBO.

In den Fällen gilt § 22 GBO. Der Nachweis ist durch den mit einer Bestätigung der Rechtsbeständigkeit versehenen Restitutionsbescheid zu erbringen.

 

Rz. 9

Es gilt dann Abs. 1:[8] Die Löschung ist in Spalten 6 und 7 der Abt. II des Grundstücksblattes einzutragen: "Gelöscht am …", oder auch "Infolge Aufhebung gelöscht am …".

Das Gebäudeblatt ist dann von Amts wegen zu schließen. Bei einem Erbbaurecht muss vor der Schließung des Erbbaurechtsblattes die auf dem Grundstücksblatt eingetragene Löschung im Erbbaurechtsblatt (Spalte 8 des Bestandsverzeichnisses) deklaratorisch vermerkt werden, § 56 Abs. 6 GBV. Wegen der allgemeinen Verweisung in § 3 Abs. 1 GGV wird das auch hier zu gelten haben. Die Schließung geschieht nach § 36 GBV.

[8] Abs. 1 nennt noch "Art. 233 § 4 Abs. 5 EGBGB"; der frühere Abs. 5 ist jetzt Abs. 6.

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