Rz. 1

Die Norm enthält die grundbuchtechnischen Regelungen zur Umsetzung der materiellen Normen über die Aufhebung von Nutzungsrecht und Gebäudeeigentum (Art. 233 § 4 Abs. 6 EGBGB). Diese werden in der Grundbuchpraxis oft als Komplettierungsfälle bezeichnet. In der notariellen und grundbuchlichen Praxis wurde eine Vielzahl von Modellen der Zusammenführung mit zum Teil kuriosen Konstruktionen praktiziert.[1] Eine Ansicht bestimmte bspw. für das Gebäudeeigentum im Falle des Zusammentreffens mit dem Eigentum am Grundstück eine Konsolidation.[2] Allgemein wurde aber in Anlehnung an das Eigentümererbbaurecht ein getrenntes Fortbestehen von Gebäude und Grundstück bejaht.[3] Eine grds. denkbare Vereinigung von Grundstück und Gebäude beinhaltet aber die Besorgnis der Verwirrung aus § 5 GBO.[4] Das ehemals volkseigene Grundstück war abgesehen vom dinglichen Nutzungsrecht unbelastet, das Gebäude war in aller Regel mit Aufbauhypotheken belastet. Als zweckmäßigste Möglichkeit einer Zusammenführung hat sich erwiesen, zunächst das Grundstück dem Gebäudeeigentum gem. § 890 Abs. 2 BGB, § 6 GBO als Bestandteil zuzuschreiben; als Folge dessen erstrecken sich sodann nach allgemeiner Ansicht die Belastungen und dabei insbes. die Aufbauhypotheken des Gebäudes gem. § 1131 BGB auf das Grundstück.[5] Das dingliche Nutzungsrecht kann dann gem. Art. 233 § 4 Abs. 6 EGBGB, § 875 BGB aufgehoben werden. Mit der Aufhebung geht das selbstständige Gebäudeeigentum unter, das Gebäude wird wieder wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (Art. 233 § 4 Abs. 5 S. 3 EGBGB). Der Aufhebung müssten zwar die am Gebäude dinglich Berechtigten zustimmen (§ 876 S. 1 BGB), dies ist aber dann nicht notwendig, wenn sie das gleiche Recht im gleichen Rang am Grundstück innehaben.[6] Dieses durchaus brauchbare Modell einer Zusammenführung hat sich in der Rechtspraxis durchgesetzt.

 

Rz. 2

Der Anwendungsbereich des § 12 GGV ist weit gefasst. Er soll in erster Linie die Fälle regeln, bei denen vorhandene Gebäudegrundbücher geschlossen und Nutzungsrechte gelöscht wurden, ohne dass eine Aufgabeerklärung nach Art. 233 § 4 Abs. 6 EGBGB, § 875 BGB abgegeben oder in sonstiger Weise eine "Komplettierung" nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.[7] § 12 Abs. 2 S. 2 GGV betrifft eine in der Praxis der Grundbuchämter sehr häufig praktizierte Verfahrensweise. Bei der Zusammenführung wurde das Grundstück vom bisherigen Grundbuchblatt, auf welchem es mit einer Vielzahl anderer volkseigener Grundstücke gebucht war, auf das Gebäudegrundbuchblatt übertragen. Hier wurde sodann die Eintragung über Gebäudeeigentum gerötet, sodass am Ende nur das Grundstück als Rechtsobjekt gebucht sein sollte. Das Gebäudeblatt wurde damit entgegen § 37 Abs. 1 GBV einfach als Grundstücksgrundbuch weitergeführt. Diese an sich unsachgemäße Grundbuchführung wurde durch § 12 Abs. 2 S. 2 GGV geheilt.

 

Rz. 3

Schließlich waren jene Fälle zu regeln, bei denen zwar eine Löschung des Nutzungsrechts und Schließung des Gebäudegrundbuchs stattgefunden hat, es jedoch an einer entsprechenden Aufgabeerklärung oder Bewilligung mangelte. Der Wortlaut des § 12 Abs. 3 GGV geht hier davon aus, dass diese Erklärung dem Grundbuchamt eindeutig vorgelegen haben müsse. Kann die Aufgabeerklärung auch durch Auslegung nicht ermittelt werden, muss materiell-rechtlich davon ausgegangen werden, dass trotz einer grundbuchmäßigen Zusammenführung das Gebäudeeigentum weiterhin selbstständig besteht. Eine Heilung kann hier nur durch nachträgliche Abgabe der Erklärungen erfolgen. § 12 Abs. 3 GGV bestimmt hierzu, dass das Grundbuchamt bei der nächsten anstehenden Eintragung den Berechtigten unter Aufklärung des Sachverhaltes aufzufordern hat, eine entsprechende Erklärung nachträglich noch abzugeben. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, ist es notwendig, das Grundbuch wieder mit der materiellen Rechtslage in Einklang zu bringen, also das Gebäudeeigentum wieder selbstständig zu buchen und vom Grundstück zu trennen. Diese Verfahrensweise sollte aber nicht unbedacht angewendet werden, die Beteiligten sind auf jeden Fall darauf hinzuweisen.

[1] Allgemein dazu Bauer/Schaub/Krauß, Anh § 150 Rn 10 ff.; Eickmann, Grundstücksrecht, Rn 165; Böhringer, Besonderheiten, Rn 326, 613 ff.; Hügel, MittBayNot 1993, 196.
[2] LG Schwerin MittBayNot 1993, 217 m. abl. Anm. Albrecht.
[3] Moser-Merdian/Flik/Keller, Das Grundbuchverfahren in den neuen Bundesländern, 3. Aufl. 1995, Rn 258; Böhringer, Besonderheiten, Rn 619.
[4] Hügel, MittBayNot 1993, 196.
[5] Hügel, MittBayNot 1993, 196; Böhringer, Besonderheiten, Rn 786.
[6] BayObLG Rpfleger 1987, 156.
[7] Begr. Entw. GGV, 36, 37; Meikel/Böhringer, GGV, § 12 Rn 2.

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