Rz. 2

Nach Abs. 1 ist der Widerspruch bei der Neuanlegung des Gebäudeblattes (§ 3 GGV) und der Vornahme der Korrespondenzeintragungen nach §§ 5, 6 GGV von Amts wegen auf beiden Blättern einzutragen, sofern nicht ein Fall des Abs. 5 vorliegt. Es ist dabei unbeachtlich, auf welche Art und Weise das Bestehen des Gebäudeeigentums dargetan wurde; der Widerspruch wird also auch dann eingetragen, wenn Eintragungsgrundlage ein Zuordnungsbescheid ist, denn der Widerspruch protestiert nicht gegen das Eigentum des Eingetragenen, sondern gegen die Einredefreiheit.[3] Wegen der bewilligten Anlegung siehe unten.

 

Rz. 3

Nicht unmittelbar angesprochen ist der Fall der nachträglichen Buchung von Gebäudeeigentum bzw. Nutzungsrecht auf dem Grundstücksblatt nach § 5 Abs. 1 S. 2, § 6 S. 3 GGV. In diesen Fällen ist aber schon deshalb kein Widerspruch einzutragen, weil das Gebäudegrundbuchblatt bereits angelegt war und lediglich die Korrespondenzeintragung im Grundbuch des Grundstücks nachzuholen ist.

Insgesamt ist § 11 GGV heute ohne praktische Bedeutung, weil nach Abs. 5 Nr. 1 GGV der Widerspruch nur bis Ablauf des 31.12.1996 einzutragen war. Dieses Datum bezog sich auf die Wiederherstellung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs durch Art. 231 § 5 Abs. 3 und Art. 233 § 4 Abs. 2 EGBGB sowie § 111 SachenRBerG, die nach dem EinV auch mit Ablauf des 31.12.1996 eintreten sollte, dann aber zweimal bis zuletzt 31.12.2000 verlängert wurde.[4] Eine Anpassung an diese Verlängerungen in § 11 Abs. 5 GGV wurde nicht vorgenommen. Ob dies als ein Redaktionsversehen gewertet werden muss, kann nach Ablauf des 31.12.2000 dahingestellt bleiben. Wie zu § 4 GGV (s. § 4 Rdn 1) muss hinsichtlich der (Erst-)Anlegung eines Gebäudegrundbuchs ferner berücksichtigt werden, dass diese ohne Bewilligung des Grundstückseigentümers nicht zulässig ist, wenn nach dem 31.12.2000 ein rechtsgeschäftlicher Eigentumswechsel am Grundstück stattgefunden hat. Mit Art. 233 § 5 Abs. 3 EGBGB wird dann das Erlöschen des Gebäudeeigentums durch guten Glauben vermutet, weshalb § 4 GVV dann nicht mehr angewendet werden kann und § 11 GVV ohnehin obsolet ist.

[3] A.A. Stellwaag, VIZ 1995, 131.
[4] Nach dem 1. Eigentumsfristengesetz v. 20.12.1996 (BGBl I 1996, 2028) auf den 31.12.1999 und dann nochmals auf den 31.12.2000 (2. EigtFristG v. 20.12.1999, BGBl I 1999, 2493).

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