Rz. 3

Soweit die in Abs. 1 genannten Nachweise nicht erbracht werden können, sieht Abs. 2 Erleichterungen vor. Nach Wortlaut und Sinn der Regelungen besteht kein unmittelbarer Anspruch auf eine Verfahrensgestaltung nach Abs. 2, d.h. es liegt nicht im Belieben des Antragstellers, ob er die Verfahren des Abs. 1 betreiben will oder nicht. Das Grundbuchamt wird, sofern der Antragsteller auf Abs. 2 rekurriert, eine schlüssige Darlegung ("versichert") dahin verlangen, weshalb nicht nach Abs. 1 verfahren werden kann. Dabei muss konkret dargetan werden, weshalb die sicheren Verfahren des Abs. 1 zugunsten anderer, wesentlich weniger sicheren Verfahrensgestaltungen aufgegeben werden sollen. Das Grundbuchamt darf keinesfalls im Interesse einer falsch verstandenen "Vereinfachung" oder "Erleichterung" dazu kommen, dass das Verfahren des Abs. 2 zur Regel wird.

 

Rz. 4

Nach Abs. 2 genügen ausnahmsweise andere amtliche Unterlagen, wie z.B. Bauunterlagen (Baugenehmigung, Bauplan), Bestätigung der Gemeinde, Bestätigung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs oder der zuständigen Katasterbehörde, sofern sich daraus entnehmen lässt, welche Grundstücke betroffen sind.[2] Die Nachweise müssen nicht der Formstrenge des § 29 GBO genügen.

[2] Meikel/Böhringer, GGV, §§ 9, 10 Rn 16.

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