Rz. 1

Die Norm wurde mit dem ERVGB[1] mit Vorschriften für die Anlegung und Führung von elektronischen Akten angepasst und verdrängte die bis dahin dort geregelte Aufhebung der Führung von Grundbuchbänden, die jetzt in § 103 GBV geregelt ist. Der Gesetzgeber stellte angesichts der großen Herausforderungen, die eine Umstellung der Grundakten auf ein rein elektronisches System mit sich bringen wird, klar, dass ein möglichst weiter Handlungsspielraum für die Umsetzung gewährleistet sein sollte.[2] Dies kommt auch in der Verordnungsermächtigung zur Zulassung des ERV zum Ausdruck (vgl. § 135 GBO Rdn 2) und in der Delegationsbefugnis für die Einzelheiten der Anlegung und Gestaltung der elektronischen Grundakte (vgl. § 141 GBO Rdn 2).

[1] Gesetz v. 11.8.2009, vgl. BGBl I 2009, 2713; BR-Drucks 66/09, 51.
[2] Siehe BR-Drucks 66/09, 51.

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