Rz. 1
Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit einem System verschiedener Verordnungsermächtigungen, mit denen auf Bundes- und Landesebene eine Ausfüllung der Vorschriften über das maschinelle Grundbuch vorgesehen ist:[1]
Rz. 2
▪ | § 126 Abs. 1 GBO: Ermächtigung der Landesregierungen mit Delegationsmöglichkeit auf die Landesjustizverwaltungen nach § 93 Abs. 1 S. 3 GBV; |
▪ | § 127 Abs. 1 GBO: Ermächtigung der Landesregierungen mit Delegationsmöglichkeit auf die Landesjustizverwaltungen; |
▪ | § 133 Abs. 7 S. 3 GBO: Ermächtigung des Bundesjustizministeriums mit Zustimmung des Bundesrates; |
▪ | § 133a Abs. 5 GBO: Ermächtigung der Landesregierungen mit Delegationsmöglichkeit auf die Landesjustizverwaltungen nach § 93 Abs. 1 S. 3 GBV; |
▪ | § 134 S. 1 GBO: Ermächtigung des Bundesjustizministeriums mit Zustimmung des Bundesrates mit Delegationsmöglichkeit nach § 93 S. 2 GBV auf die Landesregierungen, die ihrerseits auf die Landesjustizverwaltungen delegieren können; |
▪ | § 148 Abs. 4 GBO: Ermächtigung der Landesregierungen. |
Rz. 3
Das Bundesjustizministerium hat in § 93 GBV an die ihm durch § 134 S. 2 Hs. 2 GBO erteilte Ermächtigung angeknüpft und in § 93 S. 1 GBV einen Teil seiner Regelungskompetenz mit Weitergabebefugnis nach § 93 S. 2 GBV auf die Landesregierungen übertragen. Zur Übertragung für den Bereich der elektronischen Grundakte vgl. § 101 GBV.
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