Rz. 1

Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit einem System verschiedener Verordnungsermächtigungen, mit denen auf Bundes- und Landesebene eine Ausfüllung der Vorschriften über das maschinelle Grundbuch vorgesehen ist:[1]

 

Rz. 2

§ 126 Abs. 1 GBO: Ermächtigung der Landesregierungen mit Delegationsmöglichkeit auf die Landesjustizverwaltungen nach § 93 Abs. 1 S. 3 GBV;
§ 127 Abs. 1 GBO: Ermächtigung der Landesregierungen mit Delegationsmöglichkeit auf die Landesjustizverwaltungen;
§ 133 Abs. 7 S. 3 GBO: Ermächtigung des Bundesjustizministeriums mit Zustimmung des Bundesrates;
§ 133a Abs. 5 GBO: Ermächtigung der Landesregierungen mit Delegationsmöglichkeit auf die Landesjustizverwaltungen nach § 93 Abs. 1 S. 3 GBV;
§ 134 S. 1 GBO: Ermächtigung des Bundesjustizministeriums mit Zustimmung des Bundesrates mit Delegationsmöglichkeit nach § 93 S. 2 GBV auf die Landesregierungen, die ihrerseits auf die Landesjustizverwaltungen delegieren können;
§ 148 Abs. 4 GBO: Ermächtigung der Landesregierungen.
 

Rz. 3

Das Bundesjustizministerium hat in § 93 GBV an die ihm durch § 134 S. 2 Hs. 2 GBO erteilte Ermächtigung angeknüpft und in § 93 S. 1 GBV einen Teil seiner Regelungskompetenz mit Weitergabebefugnis nach § 93 S. 2 GBV auf die Landesregierungen übertragen. Zur Übertragung für den Bereich der elektronischen Grundakte vgl. § 101 GBV.

[1] Sie wurde mit dem ERVGB als Folgeänderung zur Änderung des § 134 S. 2 GBO angepasst und die Vorschrift dann mit dem DaBaGG redaktionell systematisiert. Mit der Änderung in BT-Drucks 17/14190, 23 wurde dabei noch Satz 3 gegenüber dem Entwurfsstand BT-Drucks 17/12635, 34 angepasst, um einem Anliegen des Bundesrates (vgl. Nr. 4 der Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 17/12635, 39 f.) Rechnung zu tragen und greift einen hierzu von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung formulierten Regelungsvorschlag auf.

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