Rz. 1

Die grundbuchmäßige Behandlung von Briefrechten und die Ausstellung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen richten sich auch bei maschineller Grundbuchführung grundsätzlich nach §§ 56 ff. GBO, §§ 47 ff. GBV. Zum anderen können die Briefe nach § 87 GBV maschinell erstellt werden.

Das Nebeneinander dieser beiden Briefvarianten, das nach § 87 GBV a.F. möglich war, ist im Rechtsverkehr auf wenig Verständnis gestoßen. § 87 S. 1 GBV schreibt nun[1] die maschinelle Briefherstellung vor. Zum Schutz des Rechtsverkehrs sollen jedoch auch Briefe, die gem. § 56 Abs. 1 S. 2 GBO auf herkömmliche Weise erstellt werden, volle Gültigkeit besitzen. Die Vorschrift ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet.

 

Rz. 2

Im RegVerfBG war stillschweigend von der Zulässigkeit der redaktionellen Nachbearbeitungen ausgegangen worden, um einer möglichen Verunsicherung im Rechtsverkehr entgegenzuwirken. Mit dem DaBaGG erfolgte eine Ergänzung in § 87 S. 1 Hs. 2 GBV, die klarstellt, dass im Rahmen der maschinellen Briefherstellung eine individuelle Nachbearbeitung des auf den Grundpfandrechtsbrief zu übernehmenden Grundbuchinhalts zulässig ist.

 

Rz. 3

Die Herstellung der Briefe und der in ihnen enthaltenen Angaben wird bei maschineller Grundbuchführung i.d.R. programmgesteuert aus den für die Eintragung der Rechte eingegebenen Daten und den Benutzerkennungen der veranlassenden Rechtspfleger lediglich durch Eingabe entsprechender Menübefehle erfolgen können. Dass die maschinelle Führung im Verhältnis zur präziseren Handarbeit offenbar aufgrund technischer Probleme auch fehleranfällig ist, war zu erwarten. So richtig daher eine Einzelfallentscheidung[2] zu den Anforderungen an die Lesbarkeit bei maschinell erstellten Briefen sein mag, so richtig und wichtig wird es für die nächste Stufe der Digitalisierung, diese dann formgerecht und sicher auszugestalten. Denn es darf nicht verkannt werden, dass eine mehr als 2000 Jahre lange Sozialisierung mit dem Medium Papier durchaus Ansprüche weckt, wie mit maschineller Führung und perspektivisch auch mit digitaler Führung umgegangen wird. Wird hier das Vertrauen des Rechtsverkehrs aus (zu) praktischen Erwägungen (und beispielsweise nur, weil ein Maschinencode falsch programmiert ist oder aus Bequemlichkeit nicht angepasst wird) ausgehebelt, ist das keine gute Referenz für Vertrauen. Oder anders gewendet: Wenn der Staat schon aufgedruckte Siegel als amtlich gelten lassen will (dazu § 29 Abs. 3 GBV), dann möge er sich um die gebührende Form bemühen. Und wo technische Lösungen perspektivisch bei der Digitalisierung bessere Ansätze bei annähernd gleichem Aufwand bieten (digitale Signaturen) möge er sie bitte verwenden.

 

Rz. 4

§ 87 GBV erleichtert dementsprechend in Abweichung von den allgemeinen Regeln die Herstellung der Briefe. Es genügt die Namensangabe der veranlassenden Person, deren eigenhändige Unterschrift nicht mehr erforderlich ist. Ferner ist ein Vermerk über die maschinelle Herstellung und die Entbehrlichkeit der Unterschrift auf dem Brief anzubringen. Die individuelle Anbringung des Siegels oder Stempels wird ersetzt durch den Aufdruck des Siegels oder Stempels des GBA, der bereits auf dem verwendeten Papier vorgefertigt sein oder beim Ausdruck des Textes des Briefs miterstellt werden kann.

 

Rz. 5

§ 87 S. 3 GBV regelt die Pflicht (und das Recht), den Wortlaut des Vermerks abschließend zu prüfen. Die Vorschrift orientiert sich an § 74 Abs. 2 GBV, der eine ähnliche Regelung für die Grundbucheintragung enthält. Damit ist eine andere Rechtslage geschaffen, wie sie bis dato galt und die eher vom Entfallen einer Prüfung ausging, wie bei der Herstellung von amtlichen Ausdrucken (vgl. § 78 GBV Rdn 5). Ob die arbeitsökomische Seite bei der maschinellen Brieferstellung wirklich ein tragender Aspekt sein kann, mag man daher zu Recht bezweifeln[3] – zumal die Briefrechte in der Praxis doch die Ausnahme geworden sind.

 

Rz. 6

Der mit der 2. EDVGB-ÄndV[4] angefügte, nunmehr in § 87 S. 6 GBV geregelte Satz erlaubt zur weiteren Rationalisierung den Verzicht auf eine Verbindung mit Schnur und Siegel der Blätter eines Briefs oder mehrerer Briefe, da dieser Vorgang nicht maschinell erledigt werden kann. Die Zusammengehörigkeit der Blätter muss dann allerdings in anderer geeigneter Weise deutlich gemacht werden, etwa durch Angabe der Grundbuchblattnummer, durch die Angabe der Gesamtzahl der Seiten[5] oder einen entsprechenden Vermerk auf jedem Blatt ("Seite m von n"). Durch diese Abbedingung des § 50 GBV und die Ergänzung wurde somit ein allgemeines Prinzip eingeführt, das zunächst nur in § 88 S. 3 GBV a.F. für die Verbindung von Schuldurkunden mit dem Brief galt.

[1] Gesetz v. 1.10.2013 (BGBl I 2013, 3719).
[3] Meikel/Dressler-Berlin, GBV § 87 Rn 14.
[4] 2. EDVGB-ÄndV v. 11.7.1997 (BGBl I 1997, 1808), damals als "Satz 4" der Vorschrift.
[5] Begründung zur Ergänzung von § 87 GBV, siehe BR-Drucks 386/97, 13.

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