Rz. 4
Sofern sowohl das Grundbuch als auch beim Liegenschaftskataster das Buchwerk[2] maschinell geführt werden, kommt der in § 86 GBV vorgesehene Datenaustausch[3] in Betracht. Er kann durch Datenfernübertragung oder auch durch den Austausch jeder Art von geeigneten Datenträgern vollzogen werden. Nach § 86 Abs. 4 GBV ist ferner eine Übermittlung im automatisierten Verfahren, d.h., aufgrund eines vorprogrammierten maschinellen Ablaufs, zulässig.
Rz. 5
Die Angaben aus dem Liegenschaftskataster, die zur Führung des Grundbuchs benötigt werden, ergeben sich hauptsächlich aus § 6 GBV, der die Gestaltung des Bestandsverzeichnisses betrifft, beschränken sich aber nicht hierauf. Zulässig ist nach § 6 Abs. 1 GBV im Rahmen der katasterrechtlichen Vorschriften die Übernahme aller in Frage kommenden Daten.[4]
Rz. 6
Die Katasterbehörden können ihrerseits nach Abs. 2 die Daten des Bestandsverzeichnisses und der ersten Abteilung aus dem maschinellen Grundbuch anfordern.
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