Rz. 4

Sofern sowohl das Grundbuch als auch beim Liegenschaftskataster das Buchwerk[2] maschinell geführt werden, kommt der in § 86 GBV vorgesehene Datenaustausch[3] in Betracht. Er kann durch Datenfernübertragung oder auch durch den Austausch jeder Art von geeigneten Datenträgern vollzogen werden. Nach § 86 Abs. 4 GBV ist ferner eine Übermittlung im automatisierten Verfahren, d.h., aufgrund eines vorprogrammierten maschinellen Ablaufs, zulässig.

 

Rz. 5

Die Angaben aus dem Liegenschaftskataster, die zur Führung des Grundbuchs benötigt werden, ergeben sich hauptsächlich aus § 6 GBV, der die Gestaltung des Bestandsverzeichnisses betrifft, beschränken sich aber nicht hierauf. Zulässig ist nach § 6 Abs. 1 GBV im Rahmen der katasterrechtlichen Vorschriften die Übernahme aller in Frage kommenden Daten.[4]

 

Rz. 6

Die Katasterbehörden können ihrerseits nach Abs. 2 die Daten des Bestandsverzeichnisses und der ersten Abteilung aus dem maschinellen Grundbuch anfordern.

[2] Meikel/Dressler-Berlin, GBV § 86 Rn 5; in den meisten Ländern wurde das Buchwerk (nicht aber zwingend auch das Kartenwerk) schon seit längerer Zeit automatisiert geführt. Dies dürfte sich aktuell geändert haben.
[3] Zu bereits jetzt praktizierten Vorstufen dieses Verfahrens vgl. Meikel/Dressler-Berlin, GBV § 86 Rn 10 f.
[4] Vgl. Meikel/Dressler-Berlin, GBV § 86 Rn 13.

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