Rz. 5

Die historisch komplex geregelte Protokollierungspflicht wurde durch die Verordnung vom 10.2.1999[3] wesentlich vereinfacht, in § 83 Abs. 2 GBV wurden die Sätze 3–5 eingefügt, der bisherige Satz 3 wurde zu Satz 6, Abs. 3 S. 2 wurde eingefügt, der bisherige Satz 2 wurde Satz 3 mit ERVGBG von 2009.[4] Mit dem DaBaGG[5] wurden die Fristen für die Aufbewahrung von Protokolldaten im automatisierten Grundbuchabrufverfahren an die in § 46a Abs. 4 GBV vorgesehenen Aufbewahrungsfristen für Protokolle zu Grundbucheinsichten angepasst.

 

Rz. 6

Das Protokoll enthält nach § 83 Abs. 1 S. 2 GBV Angaben zu GBA, Grundbuchblatt, Abrufer, dessen Geschäfts- oder Aktenzeichen, Abrufdatum und – beim eingeschränkten Abrufverfahren – die Darlegungserklärung in kodierter oder offener Form.

 

Rz. 7

Sinnvollerweise muss das Protokoll zur Überprüfung nach verschiedenen Kriterien aufbereitet werden können, insbesondere geordnet nach Grundbuchstellen bzw. Eigentümern (vgl. § 133 Abs. 5 S. 2 GBO) sowie nach Abrufern (vgl. §§ 82 Abs. 2, 83 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 3 GBV).

[3] Vgl. BGBl I 1999, 147.
[4] BGBl I 2009, 2713.
[5] BT-Drucks 17/14190, 23.

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