Rz. 4

§ 133 Abs. 2 S. 2 und Abs. 4 GBO i.V.m. § 82 Abs. 1 S. 1 GBV lassen erkennen, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber bei der Konzeption des Abrufverfahrens zwei verschiedene Nutzerkreise im Auge hatte:

 

Rz. 5

Die uneingeschränkt Abrufberechtigten (zur Begriffsbildung siehe § 133 GBO Rdn 5) decken sich mit denjenigen Personen oder Stellen, bei denen nach § 43 GBV eine Darlegung des berechtigten Interesses an der Einsichtnahme nicht im Einzelfall gefordert wird, weil sein Vorliegen vermutet werden kann (siehe § 133 GBO Rdn 7).

 

Rz. 6

Für die Zulassung der eingeschränkt Abrufberechtigten enthält § 82 Abs. 2 GBV Sonderregelungen. Es besteht kein Anspruch eines WEG-Verwalters auf Teilnahme am eingeschränkten automatisierten Grundbuchabrufverfahren.[1]

[1] Vgl. OLG Hamm NJW 2008, 1891. Überlegungen einer diesbezüglichen Gesetzesänderung wurden im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des DaBaGG 2013 verworfen.

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