Gesetzestext

 

Für die Eintragung eines Miteigentumsanteils nach § 3 Abs. 5 der Grundbuchordnung gilt folgendes:

a) In Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung zu vermerken. Dieser ist, durch einen Bruchstrich getrennt, die laufende Nummer des herrschenden Grundstücks mit dem Zusatz "zu" beizufügen;
b) in dem durch die Spalten 3 und 4 gebildeten Raum ist der Anteil der Höhe nach zu bezeichnen. Hierbei ist das gemeinschaftliche Grundstück zu beschreiben;
c) für die Ausfüllung der Spalten 5 bis 8 gilt § 6 Abs. 6 bis 8 entsprechend.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Eintragung von ideellen Miteigentumsanteilen ist nur im Falle des § 3 Abs. 4, 5 GBO zulässig. Sie dient der Verkehrsfähigkeit sog. dienender Grundstücke, die im Miteigentum der jeweiligen Eigentümer der herrschenden Grundstücke stehen. Durch die Buchung des Miteigentumsanteils im Bestandsverzeichnis des jeweiligen Grundbuchblattes wird insbesondere vermieden, dass dieses ohne den Miteigentumsanteil am dienenden Grundstück veräußert wird. Da das bürgerliche Recht kein subjektiv-dingliches Eigentum kennt, würden dann Eigentum am herrschenden Grundstück und am dienenden Grundstück auseinanderfallen. Die Buchung des in Miteigentumsanteile aufgeteilten dienenden Grundstücks erfolgt im Bestandsverzeichnis des jeweils herrschenden Grundstücks durch Anteilsbuchung.

B. Die einzelnen Spalten

I. Spalte 1

 

Rz. 2

Die Spalte 1 wird entsprechend den für Grundstücke und subjektiv-dingliche Rechte geltenden Vorschriften ausgefüllt. Um kenntlich zu machen, zu welchem Grundstück wirtschaftlich der Miteigentumsanteil gehört, und um ihn auch rein äußerlich gegenüber den eingetragenen realen Grundstücken hervorzuheben, wird der laufenden Nummer in Bruchform als Nenner die laufende Nummer des "herrschenden" Grundstücks mit dem Zusatz "zu" beigefügt (Buchst. a).

II. Spalte 2

 

Rz. 3

Die Spalte 2 bleibt bei der erstmaligen Eintragung des Anteils auf dem Blatt unausgefüllt. Im Falle der Eintragung einer Veränderung des Anteils ist in dieser Spalte jedoch die bisherige laufende Nummer der Eintragung zu vermerken. Dies folgt daraus, dass die Anteile grundbuchtechnisch wie Grundstücke behandelt werden.

III. Spalten 3 und 4

 

Rz. 4

Für die eigentliche Eintragung des Anteils dient der durch die Spalten 3 und 4 gebildete Raum (Buchst. b). Hier ist der Inhalt des Anteils als solcher genau der Höhe nach zu bezeichnen; hierzu gehört auch die Beschreibung des gemeinschaftlichen Grundstücks, die nach § 6 Abs. 3 oder 4 GBV zu geschehen hat.

IV. Spalten 5–8

 

Rz. 5

Für die Ausfüllung der Spalten 5–8 gelten die §§ 68 GBV entsprechend (Buchst. c) GBV. Hieraus folgt, dass auch die Vorschriften über die Ausführung der Eintragungen, die sich in § 13 GBV finden, entsprechend angewendet werden sollen.[1]

Die Spalte 5 enthält die laufende Nummer des Anteils in Spalte 1 (vgl. § 6 GBV). Die Angabe in Bruchform ist nicht erforderlich, aber auch nicht unzulässig.

 

Rz. 6

In die Spalte 6 sind einzutragen:

der Vermerk über die Eintragung des Anteils, die Zeit der Eintragung, die Nummer des Blattes, auf dem der Anteil oder das gemeinschaftliche Grundstück bisher eingetragen war.
Gleichzeitig ist in Abt. I die Grundlage der Eintragung des Anteils in Spalte 4 anzugeben.
 

Rz. 7

die Veränderungen des Anteils mit Ausnahme der Abschreibung. Sie sind wie Veränderungen im Grundstücksbestand zu behandeln, so dass die Anteile auch wie das einzelne Grundstück geteilt oder vereinigt werden können.
Deswegen wird man es beispielsweise für zulässig halten müssen, dass der Grundstückseigentümer bei Teilung des herrschenden Grundstücks (ohne Eigentumsübergang) auch den Miteigentumsanteil teilen kann. Teilt er in einem solchen Falle den Anteil nicht, so entfällt damit auch die Möglichkeit, die Miteigentumsanteile im Grundbuch an Stelle des gemeinschaftlichen Grundstücks einzutragen.
Aus § 3 Abs. 8 GBO muss auch gefolgert werden, dass der Erwerb eines anderen Miteigentumsanteils ohne Erwerb des zugehörigen herrschenden Grundstücks die Voraussetzungen für die Eintragung der Miteigentumsanteile entfallen lässt, da sich der Anteil vom herrschenden Grundstück getrennt hat, die erforderliche Beziehung zwischen beiden somit nicht mehr besteht. Nur wenn das Grundstück, zu dem der erworbene Anteil gehört, überhaupt aus dem Kreis der herrschenden Grundstücke ausscheidet, wird die Trennung des Eigentums am Anteil vom Eigentum am ehemals herrschenden Grundstück zulässig sein. In diesem Falle müssen bei Veräußerung des Anteils an einen anderen Miteigentümer, dessen Anteil sich nunmehr aus seinem ursprünglichen und dem neuerworbenen Anteil zusammensetzt, nach Übertragung des neuen Anteils auf das Blatt des herrschenden Grundstücks beide Anteile auf einen vom Eigentümer zu stellenden Antrag[2] als ein einheitlicher eingetragen werden. Wird der Antrag nicht gestellt, so ist die besondere Buchungsform nicht mehr aufrechtzuerhalten. Die Eintragung der beiden Anteile in den Spalten 1–4 ist rot zu unterstreichen (§ 13 Abs. 1 GBV). Der einheitliche Anteil ist unter neuer laufender Nummer seinem jetzigen Inhalt nach einzutragen. In der Spalte 2 ist hierbei auf die bi...

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