I. Spalte 1

 

Rz. 2

Die Spalte 1 wird entsprechend den für Grundstücke und subjektiv-dingliche Rechte geltenden Vorschriften ausgefüllt. Um kenntlich zu machen, zu welchem Grundstück wirtschaftlich der Miteigentumsanteil gehört, und um ihn auch rein äußerlich gegenüber den eingetragenen realen Grundstücken hervorzuheben, wird der laufenden Nummer in Bruchform als Nenner die laufende Nummer des "herrschenden" Grundstücks mit dem Zusatz "zu" beigefügt (Buchst. a).

II. Spalte 2

 

Rz. 3

Die Spalte 2 bleibt bei der erstmaligen Eintragung des Anteils auf dem Blatt unausgefüllt. Im Falle der Eintragung einer Veränderung des Anteils ist in dieser Spalte jedoch die bisherige laufende Nummer der Eintragung zu vermerken. Dies folgt daraus, dass die Anteile grundbuchtechnisch wie Grundstücke behandelt werden.

III. Spalten 3 und 4

 

Rz. 4

Für die eigentliche Eintragung des Anteils dient der durch die Spalten 3 und 4 gebildete Raum (Buchst. b). Hier ist der Inhalt des Anteils als solcher genau der Höhe nach zu bezeichnen; hierzu gehört auch die Beschreibung des gemeinschaftlichen Grundstücks, die nach § 6 Abs. 3 oder 4 GBV zu geschehen hat.

IV. Spalten 5–8

 

Rz. 5

Für die Ausfüllung der Spalten 5–8 gelten die §§ 68 GBV entsprechend (Buchst. c) GBV. Hieraus folgt, dass auch die Vorschriften über die Ausführung der Eintragungen, die sich in § 13 GBV finden, entsprechend angewendet werden sollen.[1]

Die Spalte 5 enthält die laufende Nummer des Anteils in Spalte 1 (vgl. § 6 GBV). Die Angabe in Bruchform ist nicht erforderlich, aber auch nicht unzulässig.

 

Rz. 6

In die Spalte 6 sind einzutragen:

der Vermerk über die Eintragung des Anteils, die Zeit der Eintragung, die Nummer des Blattes, auf dem der Anteil oder das gemeinschaftliche Grundstück bisher eingetragen war.
Gleichzeitig ist in Abt. I die Grundlage der Eintragung des Anteils in Spalte 4 anzugeben.
 

Rz. 7

die Veränderungen des Anteils mit Ausnahme der Abschreibung. Sie sind wie Veränderungen im Grundstücksbestand zu behandeln, so dass die Anteile auch wie das einzelne Grundstück geteilt oder vereinigt werden können.
Deswegen wird man es beispielsweise für zulässig halten müssen, dass der Grundstückseigentümer bei Teilung des herrschenden Grundstücks (ohne Eigentumsübergang) auch den Miteigentumsanteil teilen kann. Teilt er in einem solchen Falle den Anteil nicht, so entfällt damit auch die Möglichkeit, die Miteigentumsanteile im Grundbuch an Stelle des gemeinschaftlichen Grundstücks einzutragen.
Aus § 3 Abs. 8 GBO muss auch gefolgert werden, dass der Erwerb eines anderen Miteigentumsanteils ohne Erwerb des zugehörigen herrschenden Grundstücks die Voraussetzungen für die Eintragung der Miteigentumsanteile entfallen lässt, da sich der Anteil vom herrschenden Grundstück getrennt hat, die erforderliche Beziehung zwischen beiden somit nicht mehr besteht. Nur wenn das Grundstück, zu dem der erworbene Anteil gehört, überhaupt aus dem Kreis der herrschenden Grundstücke ausscheidet, wird die Trennung des Eigentums am Anteil vom Eigentum am ehemals herrschenden Grundstück zulässig sein. In diesem Falle müssen bei Veräußerung des Anteils an einen anderen Miteigentümer, dessen Anteil sich nunmehr aus seinem ursprünglichen und dem neuerworbenen Anteil zusammensetzt, nach Übertragung des neuen Anteils auf das Blatt des herrschenden Grundstücks beide Anteile auf einen vom Eigentümer zu stellenden Antrag[2] als ein einheitlicher eingetragen werden. Wird der Antrag nicht gestellt, so ist die besondere Buchungsform nicht mehr aufrechtzuerhalten. Die Eintragung der beiden Anteile in den Spalten 1–4 ist rot zu unterstreichen (§ 13 Abs. 1 GBV). Der einheitliche Anteil ist unter neuer laufender Nummer seinem jetzigen Inhalt nach einzutragen. In der Spalte 2 ist hierbei auf die bisherigen laufenden Nummern der Anteile zu verweisen. In den Spalten 5 und 6 ist dieser Vorgang zu erklären.
 

Rz. 8

Erwirbt ein Miteigentümer ein anderes herrschendes Grundstück und den zugehörigen Miteigentumsanteil, so ist zu unterscheiden:

das neuerworbene Grundstück und der Anteil standen allein auf einem Grundbuchblatt, oder sie werden auf ein anderes Grundbuchblatt, auf dem sie allein stehen, übertragen. Hier bleiben die beiden Anteile getrennt auf verschiedenen Blättern gebucht;
das neuerworbene Grundstück und der Anteil werden auf das Blatt des ursprünglichen Grundstücks und Anteils übertragen. Bleibt jedes der herrschenden Grundstücke rechtlich selbstständig, so bleiben auch die Anteile selbstständig gebucht. Werden die herrschenden Grundstücke vereinigt, oder wird ein Grundstück dem anderen als Bestandteil zugeschrieben, so sind auf Antrag des Eigentümers auch die Anteile als ein einheitlicher Anteil einzutragen. Stellt der Eigentümer den Antrag auf Eintragung des einheitlichen Anteils nicht, so entfallen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 GBO überhaupt, da es nicht zulässig ist, dass zu einem Grundstück mehrere Anteile gehören.
Erwirbt ein Miteigentümer ein anderes herrschendes Grundstück ohne den dazugehörigen Miteigentumsanteil, so liegt der Fall des § 3 Abs. 8 GB...

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