Rz. 7

Während beim bisherigen Grundbuch der Rechtspfleger nach freiem Ermessen über die Form der Löschung (vgl. § 46 Abs. 1 oder 2 GBO) entscheidet, wird im Datenbankgrundbuch stets nach § 46 Abs. 1 GBO (Eintragung eines Löschungsvermerks) verfahren. Dass es dadurch im Einzelfall zu einer Häufung von Mithaftentlassungsvermerken in einem Grundbuchblatt kommen kann, hat der Gesetzgeber gesehen, aber der Vorteil der Transparenz überwiegt den der Lesbarkeit, zumal nur die Veränderungspalte betroffen ist (die in bestimmten Darstellungsvarianten ausgeblendet werden kann). Die Empfehlung geht dahin, im Vorgriff auf § 76a Abs. 1 Nr. 3 GBV bereits jetzt auf die Löschung durch Nichtmitübertragung zu verzichten.[6]

 

Rz. 8

Auch wenn die Löschung durch Nichtmitübertragung im Datenbankgrundbuch verfahrensrechtlich nicht mehr zulässig sein wird, soll es für den Fall, dass ein Recht (versehentlich) nicht mitübertragen wird, bei der Rechtsfolge des § 46 Abs. 2 GBO bleiben, dass die Nichtmitübertragung als Löschung des Rechts oder sonstigen Grundstückslast gilt.[7] Den vom Gesetzgeber noch hier avisierten Fall des versehentlichen Vergessens kann es eigentlich nicht mehr geben, denn solange das Recht nicht explizit in der Datenbank als gelöscht gekennzeichnet wird (eine faktische Löschung aus der Datenbank wird technisch ausgeschlossen, die Historie muss stets aus der Datenbank hervorgehen), muss es mit mindestens einem Grundstück verknüpft sein und eine entsprechende Visualisierung muss technisch sichergestellt werden. Rechte ohne eine Beziehung zu einem bestimmten Grundstück (oder grundstücksgleichen Recht) soll das System nicht zulassen. Denkbar wäre nur die (fehlerhafte) Aufhebung der Verknüpfung (Löschung) an einem von mehreren Grundstücken. Dann gilt aber auch die Eintragung in der Datenbank als Grundbuch im Rechtssinne, d.h., es würde sich um ein unrichtiges Grundbuch handeln, was ggf. durch einen Amtswiderspruch zu dokumentieren wäre.

[6] Schöner/Stöber, GrundbuchR, Rn 282; Wilsch, ZfIR 2020, 193: Die Löschung geht unmittelbar aus dem Grundbuch hervor.
[7] BT-Drucks 17/12635, 33.

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