Rz. 4

§ 76a Abs. 1 Nr. 2 GBV sieht vor, dass bei einer Änderung des belasteten Grundstücks die entsprechenden Angaben bei den Belastungen in den Abt. II und III aktualisiert werden müssen. Im Grunde geht es darum, die in der Datenbank vorgenommene Aktualisierung auch an allen Stellen entsprechend anzuzeigen. Eine Änderung des belasteten Grundstücks erfolgt in der Datenbank nur durch eine Aktualisierung (Versionierung) der entsprechenden Datenbankfelder. Die Vorschrift regelt, wo – nämlich in Spalte 2 – und wie (Rötung der bisherigen lfd. Nr.) eine solche Aktualisierung zukünftig angezeigt werden muss. Sind nur reale Grundstücksteile belastet oder ist nur der Anteil eines Miteigentümers betroffen, soll auch insoweit die Aktualisierung erfolgen, und zwar unabhängig davon, ob die Belastung des Grundstücksteils oder Miteigentumsanteils in Spalte 2 oder in der Hauptspalte der jeweiligen Abteilung vermerkt ist. So soll verbindlich die ordnungsgemäße weitere Bearbeitung, Anzeige und Recherche des Grundbuchinhalts sichergestellt werden.[3]

 

Rz. 5

Bei der Aktualisierung der Bezeichnung des Belastungsgegenstands in Spalte 2 in Abteilung II oder III handelt es sich nach Auffassung des Gesetzgebers nicht um eine eigenständige Grundbucheintragung im Sinne der §§ 44 Abs. 1 oder 129 Abs. 1 S. 1 GBO.[4] Hierfür spricht durchaus die Tatsache, dass der öffentliche Glaube des Grundbuchs an den Grundbuchinhalt anknüpft und dieser auch beim Datenbankgrundbuch als der in den dafür bestimmten Datenspeicher aufgenommene und in der bisher gewohnten Form darstellbare Inhalt des Grundbuchblatts sein soll (vgl. § 62 GBV). Dies soll den Grundbuchführer aber nicht von einer sorgfältigen Prüfung der aktualisierten Angaben zum Belastungsgegenstand entbinden, auch wenn das System in der Lage sein wird, bei einer Veränderung des Belastungsgegenstandes die Aktualisierung in den Abteilungen II und III automatisiert vorzuschlagen.

 

Rz. 6

Bei einer Änderung der laufenden Nummer des Grundstücks im Bestandsverzeichnis (etwa durch Grundstücksteilung oder bei Berichtigung der Bestandsangaben gem. Veränderungsnachweis) wird – aufgrund logischer Verknüpfungen der Grundbuchsoftware im Datenbankgrundbuch – die Nummer des betroffenen Grundstücks in Spalte 2 der II. und III. Abteilung automatisch aktualisiert. Auch hier soll der Rechtspfleger als der für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person kontrollierend und, wo nötig, korrigierend eingreifen.[5]

[3] BT-Drucks 17/12635, 32.
[4] Die Eintragung ist hier ein Annex der zugrunde liegenden Eintragung im Bestandsverzeichnis oder der Abt. I (vergleichbar der Abschreibung in Sp. 3 der III. Abt. nach § 17 Abs. 5 GBV bei der Teillöschung eines Grundpfandrechts). Zumindest für die derzeitige Form des Grundbuchs gilt, dass sich dessen Inhalt nicht nach der Eintragung in einer einzelnen Abteilung oder Spalte bestimmt, sondern nach dem Zusammenhang der Eintragungen in den verschiedenen Abteilungen des Grundbuchblattes (RG RGZ 98, 215, 219). Auszugehen sei also immer vom Gesamtinhalt des Grundbuchblattes, vgl. BT-Drucks 17/12635, 32.
[5] Z.B. wenn der Ausübungsbereich einer Dienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des Grundstücks beschränkt ist, vgl. § 1026 BGB.

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