Rz. 3

Im Datenbankgrundbuch soll nach § 76a Abs. 1 Nr. 1 GBV bei der Abschreibung eines Grundstücks in Spalte 8 des Bestandsverzeichnisses des bisherigen Grundbuchblatts neben der neuen Grundbuchblattnummer auch die neue Bestandsverzeichnisnummer des Grundstücks ersichtlich sein. In dem Zuschreibungsvermerk in Spalte 6 des aufnehmenden Grundbuchblatts soll entsprechend auf das bisherige Blatt sowie die bisherige Bestandsverzeichnisnummer zu verweisen sein.[2] Die hierfür erforderlichen Verknüpfungen sollen automatisiert hergestellt und im Bestandsverzeichnis entsprechend visualisiert werden.

[2] BT-Drucks 17/12635, 32.

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