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In der technischen Fachwelt hat sich hierfür der Begriff der digitalen Signatur herausgebildet. Juristen haben diese Überlegungen fortgesetzt und in der Diskussion über eine Eignung solcher Sicherungsmechanismen als Unterschriftsersatz dafür den Begriff der elektronischen Unterschrift geprägt. § 75 GBV greift dieses Verständnis auf. Die Signatur ist mit Inkrafttreten der sog. eIDAS–VO[8] im Interesse einer binnenmarktbedingten Vereinheitlichung neu geregelt worden und war damit den nationalen Regelungen wie Signaturgesetz und Signaturverordnung vorrangig. Mit dem Vertrauensdienstegesetz (VDG)[9] als Artikelgesetz wurde das Signaturgesetz sowie die Signaturverordnung aufgehoben und die Rechtslage in Deutschland an die EU-Verordnung (hier kurz: eIDAS-VO) angepasst.[10] Infolge der Umsetzung durch europäisches Recht hat sich für das Verfahren der Begriff elektronische Signatur eingebürgert.[11] Die GBV ist gem. § 75 Art. 2 Abs. 2 GBV vom Anwendungsbereich der eIDAS-VO ausgenommen. Ein prinzipieller Unterschied zu den elektronischen Signaturen der eIDAS-VO und der elektronischen Unterschrift besteht jedoch nicht, soweit die in § 75 GBV angesprochenen Kryptoverfahren gemeint sind.

[8] VO (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der RL 1999/93/EG, vgl. http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj, besucht 19.9.2018, in Kraft seit 1.7.2016; Überblick beim BSI, https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/DigitaleGesellschaft/eIDAS/eIDAS_node.html, besucht 19.9.2018.
[9] Gesetz zur Durchführung der VO (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.7.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Durchführungsgesetz), vgl. BGBl I 2014, 2745.
[10] Das Artikelgesetz wird frühestens zum Ende der 18. Legislaturperiode verabschiedet werden.
[11] Vgl. zur Entwicklung die Kommentierung KEHE, Grundbuchrecht, 7. Aufl. § 75 GBV.

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