Rz. 1

Die Vorschrift behandelt einmal angelegte, maschinell geführte Grundbuchblätter im Grundsatz wie Papiergrundbuchblätter nach den Abschnitten VI (§§ 28 ff. GBV) und VII (§§ 34 ff. GBV), wobei jedoch einige Besonderheiten des XIII. Abschnitts (§§ 61 ff. GBV) gelten. Der mit dem DaBaGG geänderte Abs. 1 S. 2 setzt die Änderung in der Bekanntgabepraxis um, wie bereits bei § 69 GBV vorgesehen (vgl. § 69 GBV Rdn 5 ff.). § 71 Abs. 3 GBV, angefügt mit dem DaBaGG,[1] trägt den Besonderheiten der logischen Verknüpfung im Datenbankgrundbuch Rechnung.

 

Rz. 2

Vorgesehen sind nur Umschreibung und Neufassung. Das bereits maschinell geführte Grundbuch kann hingegen nicht umgestellt werden, da § 70 GBV bewusst nicht zu den in § 72 GBV ausdrücklich aufgeführten Vorschriften gehört: Die Umstellung nach §§ 70, 108 GBV beruht auf der Vorstellung, dass ohne Inhaltsänderung ein Abbild eines Papiergrundbuchs erzeugt und anschließend zum maschinellen Grundbuch erklärt wird. Existiert jedoch bereits ein maschinelles Grundbuch, richtet sich eine bloße Änderung des Grundbuchdatenspeichers nach § 62 Abs. 1 S. 2 GBV (vgl. § 62 GBV Rdn 7).

[1] Gesetz v. 1.10.2013, vgl. BGBl I 2013, 3719; zur Begründung vgl. auch: BT-Drucks 17/12635, 31.

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