Rz. 5

Die Spalten 7 und 8 dienen zum Vermerk der Abschreibung des Rechts (Abs. 5, 6).[1]

Die Spalte 7 ist, wie bei der Abschreibung von Grundstücken zur Herstellung des Zusammenhangs zwischen den Spalten 3, 4 und 8 bestimmt. Hier ist die laufende Nummer, die der Vermerk in Spalte 1 führt, anzugeben.

In Spalte 8 ist die Abschreibung des Rechts einzutragen. Hierunter fallen (Abs. 5) der Vermerk der Aufhebung des Rechts und die Übertragung des Rechts mit dem herrschenden Grundstück auf ein anderes Grundbuchblatt.

Zur Ausführung der Abschreibungen vgl. § 14 GBV Rdn 3.

[1] Eingehend auch Meikel/Schneider, GBV, § 7 Rn 12 ff.

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