Rz. 4

In den Spalten 5 und 6 ist der Zeitpunkt der Eintragungen des Vermerks der Spalten 3 und 4 anzugeben (Abs. 4, 6).

Die Spalte 5 stellt, wie bei der Eintragung von Grundstücken, den Zusammenhang her zwischen den Vermerken in den Spalten 3, 4 und 6 (Abs. 6). Hier ist, ebenfalls in Bruchform, die laufende Nummer, die das Recht oder die Veränderung in Spalte 1 führt, anzugeben.

In Spalte 6 ist der Zeitpunkt anzugeben, in dem das Recht oder die Veränderung des Rechts in den Spalten 3 und 4 vermerkt ist (Abs. 4). Bei erstmaliger Eintragung des Vermerks oder bei Eintragung eines Veränderungsvermerks lautet die Eintragung in Spalte 6:

Zitat

"Vermerkt am …"

Wird der Vermerk zusammen mit dem herrschenden Grundstück auf ein anderes Grundbuchblatt übertragen, so lautet die Eintragung:

Zitat

"Von Blatt … hierher übertragen am …".

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