Rz. 14

Im Unterschied zur reinen Berechtigungsverwaltung, die nur zwischen verschiedenen, dem System bekannten Benutzern unterscheidet, findet die Berechtigungsprüfung nach § 64 Abs. 2 Nr. 3 GBV im Zusammenhang mit einzelnen Benutzungsarten, die beim maschinellen Grundbuch vorgesehen sind, statt:

nur Lesen (jeder zur Einsicht Berechtigte), ggf. auch Ausdrucken (Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, § 12c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 GBO): darf etwa bei der Grundbucheinsicht nach § 79 Abs. 1, 2 und 4 GBV ermöglicht werden.
Fernzugriff, Lesen und Abdrucke erstellen darf den zum Online-Abruf Berechtigten gestattet werden, wobei das System zwischen dem uneingeschränkten (§§ 81, 82 Abs. 1 GBV) und dem eingeschränkten (Prüfung der zusätzlichen Anforderungen nach § 82 Abs. 2 GBV) Abrufverfahren unterscheidet und die jeweils geforderten Eingaben verlangen muss.
Die Erstellung von einfachen und amtlichen Ausdrucken (§ 78 GBV) muss der zuständigen Person (i.d.R. dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, § 12c Abs. 2 Nr. 1 GBO) möglich sein.
Schreibvorgänge im Zusammenhang mit Eintragungen in das Grundbuch nach §§ 74, 75 GBV schließlich bleiben dem jeweils zuständigen Rechtspfleger (§ 3 Nr. 1 lit. h RPflG) vorbehalten.
 

Rz. 15

Es ist Aufgabe des Systems, die verschiedenen Berechtigungsprofile zuzuordnen und erforderlichenfalls den begehrten Vorgang zu verweigern.

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